Der Sachaufwand des Betriebsrats - Wer trägt die Kosten der Betriebsratstätigkeit?
am 05.02.2008 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz trägt der Arbeitgeber die durch die Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten. Das führt aber nicht zu einer völlig unbeschränkten Kostentragungspflicht. Doch muß der Arbeitgeber nur diejenigen Kosten tragen, die erforderlich sind (Voraussetzung der Erforderlichkeit).
1. Kosten der Geschäftsführung
Unter § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fallen die Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats, z. B.
Kosten der Kommunikation (Telefon, Telefax, Porto),
Reisekosten,
Schulungskosten (soweit die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG vorliegen),
Anwaltskosten, Sachverständigenkosten (soweit die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen),
Kosten von Einigungsstellenverfahren.
2. Kosten für erforderliche Sachmittel
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel bereit zu stellen. Darunter fallen z. B.
Räumlichkeiten,
EDV-Systeme,
Telekommunikationseinrichtungen (Telefone, Faxgerät),
Büropersonal.
Der Betriebsrat sollte - soweit irgend …
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