Für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Sachmittel
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 6. März 2009 — Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) für Sitzungen, Sprechstunden und die …
Nach § 40 Betriebsverfassungsgesetz trägt der Arbeitgeber die durch die Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten. Das führt aber nicht zu einer völlig unbeschränkten Kostentragungspflicht. Doch muß der Arbeitgeber nur diejenigen Kosten tragen, die erforderlich sind (Voraussetzung der Erforderlichkeit).
1. Kosten der Geschäftsführung
Unter § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fallen die Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats, z. B.
Kosten der Kommunikation (Telefon, Telefax, Porto), Reisekosten, Schulungskosten (soweit die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG vorliegen), Anwaltskosten, Sachverständigenkosten (soweit die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen), Kosten von Einigungsstellenverfahren.2. Kosten für erforderliche Sachmittel
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen Sachmittel bereit zu stellen. Darunter fallen z. B.
Räumlichkeiten, EDV-Systeme, Telekommunikationseinrichtungen (Telefone, Faxge… Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 6. März 2009 — Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) für Sitzungen, Sprechstunden und die …
RECHTaktuell | 17. September 2008 — Das Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg hat beschlossen, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur…
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arbeitsrechtblog | 17. September 2006 — Der Webring zum Betriebsverfassungsrecht wurde um eine neue Site zum Schulungsanspruch des Betriebsrats erweitert: www.schulungs…
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SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 28. Januar 2008 — Welche Bedeutung hat der allgemeine Informationsanspruch / Unterrichtungsanspruch für die Betriebsratsarbeit? Der allgemeine …
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