Der Rosenball von Monaco
Der Bundesgerichthof hat – nach einer entsprechenden Vorlage des Bundesverfassungsgberichts – das Verbot einer Wort- und
Bildberichterstattung über den Rosenball in Monaco, die Charlotte Casiraghi, die Tochter von Prinzession Caroline von MonacoHannover
in den Mittelpunkt stellt, aufgehoben.
Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von dem beklagten Verlag
herausgegebene Zeitschrift “Bunte” einen Artikel mit dem Titel: “Charlotte, die Party-Prinzessin” und dem Untertitel “Rosenball in
Monaco – und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit”. Die Klägerin hat in zwei getrennten
Rechtsstreitigkeiten die Wortberichterstattung und die Bildberichterstattung angegriffen. Das erstinstanzlich mit den beiden Klagen
befasste Landgericht Berlin hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Teile der Wortberichterstattung sowie die abgedruckten
Fotos erneut zu veröffentlichen. Die Berufungen der Beklagten zum Kammergericht Berlin hatten keinen Erfolg, das Kammergericht
bestätigte die beiden landgerichtlichen Urteile. Dagegen hat nun der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und
die Klagen abgewiesen:
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der
Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften
Schutzkonzept der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept
nicht. Das Allgemeine aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor
Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische
Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw.
ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter
dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor
personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht
mit der Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt,
die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf
Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende
und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der
Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass …
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