Der Richter als Denunziant
am 07.02.2007 von Kreuzberger Verkehrsrecht
Der Hauptverhandlungstermin in einer Bußgeldsache stand fest. Der Betroffene erkrankte und beantragte die Verschiebung des Termins. Dem Antrag gab der Richter statt. Das wiederholte sich, der Termin wurde jeweils antragsgemäß verlegt. So weit, so gut.
Dann hatte der Richter aber noch eine Idee. Er schrieb an die Führerscheinstelle, die für den Betroffenen zuständig ist:
. . . der Betroffene . . . ist seit dem 24.4.2006 regelmäßig aus Krankheitsgründen nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Die Arbeitsunfahigkeitsbescheinigungen liegen bei. Es wird die Prüfung der Führerscheintauglichkeit angeregt.
Das Amtsgericht Güstrow hatte daraufhin über das Ablehnungsgesuch des Betroffenen zu entscheiden. Der meinte nämlich, dieser Richter soll nicht über ihn richten. Dieser Ansicht war die Aufsicht des Richters dann auch. Es erging am 25.10.2006 der Beschluß (971 OWi 41/06):
Der Antrag des Betroffenen, [den] Richter am AG wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist gem. § 24 StPO begründet.
Nichts anderes war zu erwarten, denn:
Mit dem Hinweis an die Ordnungsbehörde, die Führerscheintauglichkeit des Betroffenen zu prüfen, hat der Richter die Grenzen der Objektivität überschritten und die Privatsphäre des Betroffenen [...] verletzt, [...]
Das will ich meinen! Aber wenn man den Beschluß weiterliest, stellen sich einem schon die Nackenhaare auf:
Zum anderen ergab sich aus den dem Richter bekannten Diagnosen, dass die Erkrankungen in keinerlei Zusammenhang mit einer Führerscheintauglichkeit des Betroffenen stehen, da weder die Wahrnehrnungsfahigkeit noch das Seh- oder Reaktionsvermögen betroffen sind oder gar irgendwelche alkoholbedingten Erkrankungen zu verzeichnen waren.
Wegen einer vorübergehenden Erkältung jemanden zur MPU schicken zu wollen – dazu gehört schon richtig Mut! …
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