Der Restwert beim wirtschaftlichen Totalschaden

Falls die Reparaturkosten des Fahrzeuges so hoch sind, daß diese den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges deutlich übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich eines etwaigen Restwertes ersetzt. Der Wiederbeschaffungswert wird vom Sachverständigen unter Berücksichtigung der örtlichen Marktlage und sämtlicher wertbeeinflußender Faktoren (Fahrzeugzustand, Ausführungsvariante, Sonderausstattung, Laufleistung, durchgeführte Reparaturen usw ) ermittelt, der für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges zu zahlen wäre. Der Restwert muß vom Sachverständigen unter Zugrundelegung des regionalen Marktes ermittelt werden.

Der Restwert beim wirtschaftlichen Totalschaden. Fakten: 1. Der Geschädigte ist berechtigt einen freien Kfz - Gutachter seiner Wahl zu beauftragen den Schaden zu schätzen. 2. Die Höhe des Restwertes eines Fahrzeuges muß nach Kriterien des lokalen Marktes ermittelt werden. 3. Der Geschädigte darf sein beschädigtes Fahrzeug sofort zum vom Gutachter ermittelten Restwert veräußern. 4. Er braucht sich nach einer Veräußerung kein Aufkaufangebot der Versicherung entgegenhalten lassen.

Die Berufungskammer des Landgerichtes Magdeburg hat mit Urteil vom 15.05.2009, AZ.: 1 S 70/09 (024), bezüglich der Restwertproblematik ein eindeutiges Urteil gefällt.

Nichtamtlicher Leitsatz:

Der Geschädigte kann sein Fahrzeug sofort nach Erhalt eines Gutachtens zu dem dort ausgewiesenen Restwert, welcher auf dem regionalen Markt ermittelt worden ist, veräussern. Er braucht der Versicherung nicht vorher die Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Restwertangebotes geben, daher verstößt er bei einem sofortigen Verkauf nicht gegen seine Schadenminderungspflicht.

Das Urteil des Landgerichtes bezieht sich auf die Rechtsprechung der BGH (BGH NJW 1993, 1859; BGH-Urteil vom 30.05.2006 VI ZR 174/05).

Das Landgericht führt aus: Zitat: Aus dem Umstand, dass ein Geschädigter gehalten sein kann, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und im Rahmen des ihm zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglich- keiten zu ergreifen, kann nicht abgeleitet werden, dass der Geschädigte dem Versicherer Gelegenheit geben muß, eine für ihn günstigere Verwertungs- möglichkeit aufzuzeigen. Grundsätzlich ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Wie er mit seinem beschädigten Fahrzeug verfährt, ist deshalb seine Sache. Seine Verwertungsfreiheit erstreckt sich nicht nur auf das Ob, sondern auch auf den Zeitpunkt der von ihm beabsichtigten Veräusserung. Es kann ihm in der Regel nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seine Absicht alsbald nach dem Unfall in die Tat umsetzt, sei es durch freien Verkauf oder durch eine Inzahlunggabe. Es trifft zwar zu, dass dem Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ein gesetzliches Schuldverhältnis ver…

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Themen: Fahrzeug , Vvd Totalschaden

Erschienen 3. Juni 2009 auf http://www-de.eurounfallanwalt.de.

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