Der Reiseveranstalter und die Balkonbrüstung
am 09.01.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern
Ein Reiseveranstalter haftet nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Köln, wenn das Hotel nicht den (deutschen) Sicherheitsstandards entspricht.
In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall wurde ein Reiseveranstalter zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,- Euro sowie von Beerdigungskosten an eine hinterbliebene Frau verurteilt, deren Ehemann während einer Türkeireise vom Balkon im dritten Stock des Hotels abgestürzt war. Nach einem gemeinsamen Besuch der Hotelbar hatte die Ehefrau sich bereits schlafen gelegt, während der Mann noch zum Rauchen auf den Balkon ging. Die Ehefrau wurde später durch ein Geräusch wach und stellte fest, dass ihr Mann vom Balkon gestürzt war. Er hatte das Gleichgewicht verloren und war über die nur 56 cm hohe Balkonbrüstung gestürzt, wodurch er tödliche Verletzungen erlitt und noch am Unfallort verstarb.
Die Witwe hatte im Prozess geltend gemacht, die Höhe der Balkonbrüstung von lediglich 56 cm stelle einen Sicherheitsmangel dar, für den der Reiseveranstalter einzustehen habe. Nach deutschen Bauvorschriften sei eine vergleichbare Balkonfläche mit einer Brüstung von mindestens 0,90 cm Höhe zu versehen. Der Reiseveranstalter hatte sich darauf berufen, die Hotelanlage habe nach den vom Hotelier vorgelegten Unterlagen allen im Urlaubsland geltenden Vorschriften entsprochen; außerdem sei der Verstorbene übermäßig alkoholisiert gewesen.
Der Senat hat in der Begründung des Urteils einen Reisemangel wegen der zu niedrigen Balkonbrüstung bejaht. Den Reiseveranstalter treffe bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise eine Verkehrssicherungspflicht, die sich auch auf die Auswahl und Kontrolle des Vertragshotels erstrecke. Er müsse sich insbesondere vergewissern, dass die von ihm unter Vertrag genommenen Hotels einen ausreichenden …
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