Lerneffekt
Höchststrafe? | 24. Oktober 2011 — Nach der gewonnenen Verfassungsbeschwerde wurde in den Kommentaren und EMails zu diesem Blog die Frage aufgeworfen, ob das denn…
Das Hauptfach der Jurisprudenz, die Rechtsdogmatik, befasst sich mit der Auslegung unserer Gesetze. Doch wer betreibt diese Auslegung eigentlich und wo und aus welchem Anlass?
I.
Zu nennen sind zunächst einmal die Gerichte. Ihnen obliegt es, über tatsächliche Sachverhalte, die ihnen zur Entscheidung vorgelegt werden, verbindlich zu urteilen. Grundsätzlich gelten diese Entscheidungen aber nur inter partes, das heißt nur zwischen den Parteien (bzw. Beteiligten) des jeweiligen Rechtsstreits. Ein Präzedenzfallsystem gibt es in Deutschland nicht. Richter sind gemäß unserer Verfassung
unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Sie können daher nicht gleichzeitig anderen Gerichten und deren Rechtsansichten unterworfen sein. Jedes Gericht beurteilt jeden Fall so, wie es dies für richtig hält, wobei richtig in diesem Fall meint: gesetzeskonform, nicht etwa moralisch gut oder abstrakt gerecht.
Obwohl Richter de jure unabhängig sind, orientieren sie sich de facto an bereits ergangenen Entscheidungen höherer Instanzen. Zum einen um der Rechtsprechung eine gewisse Einheit zu geben, zum anderen weil abweichende Entscheidungen Gefahr laufen, in einer höheren Instanz, z.B. in der Revision, wieder aufgehoben zu werden. Wenn die Presse einmal wieder titelt, der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass dies und jenes in Zukunft soundso behandelt werde, so hat er das streng genommen nicht wirklich entschieden, denn zur Aburteilung stand nur ein konkreter Fall, doch tatsächlich handelt es sich bei seinem Urteil oder Beschluss um eine Entscheidung mit klarem Fingerzeig für die Zukunft.
Die Unabhängigkeit der Richter darf indes nicht unterschätzt werden. Sie führt, was die Entscheidungsfindung angeht, zu einer gewissen Fragmentierung in der Rechtsprechung. Es ist also riskant, von dem Urteil eines Gerichts darauf zu schließen, wie ein anderes Gericht in einem anderen Fall entscheiden wird (zumal die auf den ersten Blick gleich gelagerten Fälle sich bei näherem Hinsehen oft in wichtigen Details unterscheiden.)
Umso höher jedenfalls die Instanz, die eine Entscheidung verkündet hat, desto größer das Gewicht dieser Entscheidung und der darin enthaltenden Rechtsansichten im rechtswissenschaftlichen Diskurs.
II.
Das zweite Standbein der Jurisprudenz sind Lehre und Schrifttum. Was die Professoren an den juristischen Fakultäten lehren, und das, was in Büchern und Zeitschriften geschrieben steht, spielt in der Jurisprudenz eine besonders große Rolle. Das juristische Meinungsspektrum wird von Lehre und Schrifttum stark vergrößert.
Aber ist dies nicht alles graue Theorie, erdacht und beachtet allein von Gelehrten in einem Elfenbeinturm und vielleicht noch von den Jurastudenten, ihren Schülern und Prüflingen? Keineswegs! Auch ein Richter bildet sich seine Ansichten …
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Dezember 2010 auf http://katzenkoenig.net.
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