Der Rechtsmissbrauch bei Massenabmahnungen

Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz haben das Ziel, dem mutmaßlichen Verletzer eines Rechts die Möglichkeit zu geben, außergerichtlich die Angelegenheit zu erledigen. Dabei kommt der Abmahnung die Aufgabe zu, dem mutmaßlichen Verletzer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit zu geben, die daraus resultierenden Ansprüche schnell und kostengünstig zu beseitigen. Bekannt ist allerdings auch, dass einige dieses Instrument missbrauchen, um sich selbst zu bereichern, was dann der Fall ist, wenn die Abstellung des Verstoßes nicht mehr im Vordergrund steht, sondern vielmehr das Entstehen lassen von geldwerten Forderungen. Ein solcher Fall soll im Nachfolgenden besprochen werden.

1. Das Kammergericht Berlin hatte sich jetzt mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der spätere Antragsteller, ein Immobilienmakler, der nur in geringfügigen Umfang seinen Geschäftsbetrieb führte, seit Jahren immer wieder wegen verschiedener Verletzungen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprach. So wurde im Rahmen des späteren Gerichtsverfahrens festgestellt, dass dieser über die Jahre mehr als 3000 Abmahnungen ausgesprochen hatte. Der spätere Antragssteller mahnte auch diesmal einen anderen Immobilienmakler ab. Dieser lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Auf Grund dessen beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welches das Gericht unter Hinweis auf den Rechtsmissbrauch ablehnte. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

2. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 22.07.2011 unter dem Aktenzeichen 5 W 161/11 die gegen die ablehnende Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen hierzu aus, dass der Antrag zu Recht wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 UWG zurückgewiesen worden sei. Seit vielen Jahren sei der Antragsteller dem Gericht bekannt, wobei in zahlreichen Fällen der Erlass der begehrten Entscheidung deshalb verwehrt worden sei, weil das Vorgehen des Antragstellers aufgrund der Massenhaftigkeit der Abmahnungen zwingend auf ein Gewinnerzielungsinteresse schließen lasse. So auch in diesem Fall. Denn der Antragsteller habe in nur 19 Tagen mit insgesamt 120 Abmahnungen Ansprüche in Höhe von insgesamt 18.000 € generiert. Das aber sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

3. Auch wenn allein die Anzahl der Abmahnungen belegt, dass massenhaft Verstöße begangen werden, so kann dies nicht dazu führen, dass der Wettbewerber sein eigentliches …

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Themen: Berlin , Abmahnung , Unterlassungsanspruch , Abgrenzung , Uwg , Rechtsschutz , Rechtsmissbrauch , Beschwerde , Beweis , Reichweite , Zweck , Durchsetzung , Sinn
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 13. Oktober 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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