Der Rechtsmissbrauch bei Massenabmahnungen
Blog für Gewerblichen Rechtsschutz | 13. Oktober 2011 — Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz haben das Ziel, dem mutmaßlichen Verletzer eines Rechts die Möglichkeit zu geben, au…
Gemäß § 8 IV UWG führt der Rechtsmissbrauch dazu, dass der Mitbewerber keine Ansprüche geltend machen kann. Dieser liegt beispielsweise dann vor, wenn mit einer Abmahnung sachfremde Ziele verfolgt werden, wofür verschiedene Tatsachen in Betracht kommen. Einer, der zum Rechtsmissbrauch führende, Grund ist die Verfolgung eines Gebührenerzielungsinteresses. Dabei kann dieses Interesse nicht nur dann vorliegen, wenn ein bestimmtes Handeln des Anspruchsstellers vorliegt. Auch ein Gesamtverhalten kann zur Bejahung des Rechtsmissbrauches führen. Mit der nachfolgenden Entscheidung soll der Frage nachgegangen werden, ob auch das Verhalten anderer, also nicht das des Anspruchsstellers, zur Bewertung herangezogen werden kann und wie ein solches zu bewerten ist.
1. Das Oberlandesgericht Hamm entschied jetzt zu folgender Konstellation: Sowohl der spätere Antragsteller als auch der spätere Antragsgegner waren Onlinehändler, die beide Spielzeugartikel über das Internet abzusetzen versuchten. Der spätere Antragsgegner hatte in der Vergangenheit in einem gewissen Zeitraum mehrere Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegenüber einer gewissen Anzahl von Mitbewerbern ausgesprochen. Dieser Umstand wurde im Internet verbreitet, wobei ein Rechtsanwalt von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des späteren Antragsgegners sprach und eine anwaltschaftliche Beratung riet. Es kam wie es kommen musste. Dieser Rechtsanwalt vertrat nun mehrere Mandanten, die jeder für sich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegenüber dem späteren Antragsgegner wegen verschiedener mutmaßlicher Verstöße mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aussprechen ließen. So auch der spätere Antragssteller. Daraufhin wurde eine solche Erklärung auch gegenüber dem späteren Antragsteller abgegeben. Kurz danach stellte allerdings der Antragsteller fest, dass gegen diese Unterlassungserklärung mutmaßlich verstoßen wird. Dementsprechend mahnte der spätere Antragssteller dies ab und forderte die Abgabe einer weiteren Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe. Allerdings sah der spätere Antragsgegner keinen Verstoß gegeben, sodass dieser auch keine neue Erklärung abgab. Auf Grund dessen beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auch erlassen wurde und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch durch Urteil bestätigt wurde. Gegen dieses Urteil wendete sich nun der Antragsgegner.
2. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 03.05.2011 unter dem Aktenzeichen 4 U 9/11 das erstinstanzliche Verfügungsurteil aufgehoben und damit die Berufung für begründet erachtet. In den Ausführungen des Gerichts führte dieses hierzu aus, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch diesem wegen dem Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht zustünde. Von einem Missbrauch sei auszugehe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. September 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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