Der rechtliche Schutz von Werbeslogans

Werbeslogans haben eine wichtige Funktion. Gute Slogans sorgen dafür, dass die jeweiligen Unternehmen mit ihren Produkten in der heutigen, reizüberfluteten Werbewelt genügend Aufmerksamkeit bekommen. Ein guter Spruch ist kurz und prägnant und lässt das entsprechende Unternehmen oder Produkt aus der Masse der Angebote herausstechen. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein erfolgreicher Slogan von anderen Unternehmen kopiert wird. Dann stellt sich die Frage, wie sich

Der Gewerbliche Rechtsschutz hält verschiedene gesetzliche Regelungen bereit, die für einen Schutz von Werbeslogans in Frage kommen. Relevant sind dabei vor allem das Marken- und das Wettbewerbsrecht. Aber auch nach dem Urheberrecht könnten Werbeslogans rechtlichen Schutz genießen.

Urheberrecht

Wenn ein Werbeslogan urheberrechtlichen Schutz genießt, so hat der Rechteinhaber u.a. einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, der das Urheberrecht verletzt, etwa durch unberechtigtes Vervielfältigen (Kopieren, § 16 UrhG) des Slogans oder durch dessen Abwandlung (Bearbeitung, § 23 UrhG). Aber auch ein Schadensersatzanspruch kann dem Rechteinhaber bei einem entsprechenden Schaden gem. § 97 UrhG zustehen.

Dazu müsste jedoch überhaupt erst ein Urheberrecht an Werbeslogans bestehen, d.h. sie müssten urheberrechtlich schutzfähig sein. Die Schutzfähigkeit richtet sich nach § 2 UrhG. Ein Werbespruch könnte dabei ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein.

Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke nur persönliche geistige Schöpfungen. Wie sich anhand dieser Begrifflichkeit gut erkennen lässt, muss ein Werbespruch etwas Besonderes, eben eine Schöpfung, sein, damit er urheberrechtlich geschützt sein kann. Dies wird als sog. Schöpfungshöhe oder Gestaltungshöhe bezeichnet. Das bedeutet, dass etwas nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen kann, wenn es besonders originell, einfallsreich und individuell - also alles in Allem: kreativ - ist.

Das zu schützende Werk darf nicht bloß gewöhnlich sein, es muss außergewöhnlich und überdurchschnittlich sein. Ob Werbesprüche diese geforderte Schöpfungshöhe erreichen, lässt sich aber nicht im Allgemeinen beurteilen. Dazu muss man jeden einzelnen Slogan für sich betrachten. So kann es sein, dass ein Slogan urheberrechtlichen Schutz genießt, weil er etwas besonders originell und individuell ist, während ein anderer nicht geschützt ist, weil er diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Da Werbesprüche allerdings regelmäßig nach dem Motto „In der Kürze liegt die Würze“ recht kurz und knapp gehalten sind und in ihnen demnach nur wenig Raum für (viel) Kreativität besteht, genießen sie in aller Regel keinen urheberrechtlichen Schutz. Aus der Vergangenheit hat beispielsweise der Spruch „Für das aufregendste Ereignis des Jahres“ (gemeint war damals die Fußball-WM 1986 in Mexiko) vom OLG Frankfurt keinen urheberrechtlichen Schutz zugesprochen bekommen. Entscheidungen, in denen Ger…

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Themen: Slogan , Slogans

Erschienen 28. November 2008 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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