Der Puma des Pudels Kern
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 16.11.2009 – 3 W 120/09 – hat der Inhaber der nachfolgenden
Wort-/Bildmarke seine Marke gegen Dritte erfolgreich verteidigt.
Dass der Markeninhaber zur Verteidigung seiner Marke einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beauftragt hätte, ist wohl eher
unwahrscheinlich angesichts der harschen Worte der Richter zum Verbotsantrag aus dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung.
“Nichts anderes wollte der Antragsteller, der offenbar der Fehlvorstellung unterliegt, dass die verletzte Marke und nicht der
Verletzungsgegenstand in den Antrag aufgenommen werden müsste und der weiter die nichtssagende Tatmodalität des „Nutzens” und weitere
den Verletzungsfall nicht treffende Modalitäten in den Antrag aufgenommen hat. Da wenigstens aus der Abmahnung hervorgeht, was der
Antragsteller tatsächlich will, geht der Senat als selbstverständlich davon aus, dass dies auch Ziel des Angriffs sein soll und die
ungeschickte Form der Antragstellung aus Unkenntnis gewählt worden war.”
Was ich an der Entscheidung nicht verstehe, ist die Hunde dogmatische Begründung des Gerichts, welches von einer
Doppel-Identverletzung spricht, aber zur Begründung § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anführt. Es handelt sich vermutlich um einen
Schreibfehler, da die Doppel-Identverletzung in § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelt ist.
“Die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind gegeben. Es handelt sich um eine so genannte Doppel-Identve…
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