Der Privatpatient und die überflüssige Laboruntersuchung
Einem steht gegen seinen Privatpatienten ein
Honoraranspruch nur für medizinisch indizierte Behandnlungen zu. Diesen Grundsatz wendet der Bundesgerichtshof jetzt in zwei Fällen,
in denen die jeweiligen Laborärzte ihr Honorar unmittelbar gegenüber dem Patienten eingeklagt hatten, zum Schutz der Patienten auch
gegenüber diesen jeweils von den behandelnden Ärzten beauftragten Laborärzten an:
Der Umfang einer Innenvollmacht, die der Patient dem ihn behandelnden Arzt zum Zwecke der Beauftragung eines externen Laborarztes mit
einer Blutunter-suchung stillschweigend erteilt, richtet sich grundsätzlich danach, was im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ für eine
medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich ist.
Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seines Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung,
die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht
dem Laborarzt gegen den Patienten ein Vergütungsanspruch auch dann nicht zu, wenn der Laborarzt den ihm erteilten Auftrag fehlerfrei
erfüllt und auf der Grundlage seines Kenntnisstands keine Veranlassung hatte, die Erforderlichkeit der Untersuchung in Zweifel zu
ziehen. Damit bleibt dem Laborarzt nur, sein Honorar bei dem behandelnden Arzt geltend zu machen, entschied jetzt der
Bundesgerichtshof
Inhalt[Zum Anfang[ Beauftragung des Labors im Namen des Patienten Keine Vollmacht des Patienten Keine Vergütung für überflüssige
Laborleistungen Schadensersatzanspruch des Laborarztes gegen den behandelnden Arzt Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren:
Beauftragung des Labors im Namen des Patienten[Zum Anfang[
Nach allgemeiner Auffassung wird bei der Inanspruchnahme eines externen Laborarztes durch den behandelnden Arzt letzterer im
Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Übersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den
damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat dieser ihn dazu bevollmächtigt, wird neben dem
Behandlungsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Arzt ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und
dem Laborarzt begründet. Nur dies entspricht normalerweise dem Willen und Interesse der Beteiligten sowie den Bedürfnissen der
Praxis.
Von diesen Grundsätzen ist auch in Fällen wie dem vorliegenden auszugehen. Zwar betrifft die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs
den Fall einer gesetzlich versicherten Patientin, allerdings ist, so der Bundesgerichthsof in den Urteilsgründen seiner aktuellen
Entscheidung, nicht ersichtlich, warum die in diesem Urteil angeführten Gesichtspunkte hier keine Geltung haben sollten. Davon, dass
sich in einem solchen Fall die Interessenlage grundlegend anders darstellt, ist erkennbar auch seinerzeit der Bundesgerichtshof …
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