Der Prioritätsgrundsatz im Markenrecht
am 10.12.2007 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Nach diesem Prinzip funktioniert auch der Markenschutz. Möchte man also eine Marke schützen lassen, sollte man nicht zu lange zögern, denn möglicher schnappt einem ein anderer den Namen weg – nur weil er schneller war!
Was besagt der Prioritätsgrundsatz?
Der Prioritätsgrundsatz im Markenrecht besagt, dass im Falle der Kollision von Markenrechten grundsätzlich jenes mit dem besseren zeitlichen Rang den Vorrang vor dem jüngeren genießt. Dies ist in § 6 MarkenG ausdrücklich geregelt. Es bedeutet, dass der Inhaber einer Marke, für die er als erster Schutz erlangt hat, andere daran hindern kann, ein identisches oder ähnliches Zeichen zu beanspruchen oder zu benutzen.
Die Bestimmung der Priorität
Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitrangs ist danach bei angemeldeten oder eingetragenen Rechten der Anmeldetag. Handelt es sich um eine sogenannte Benutzungsmarken (eine nicht eingetragene sondern allein auf Benutzung begründete Marke) oder geschäftliche Bezeichnung, so ist der Zeitpunkt für die Bestimmung der Priorität maßgeblich, zu dem das jeweilige Recht erworben wurde.
Bei der Benutzungsmarke ist dieser Zeitpunkt jener der Erlangung der Verkehrsgeltung. Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmen herstellt und das Erscheinungsbild des Zeichens wieder erkennt (Mehr zur Benutzungsmarke und zur Verkehrsgeltung siehe unsere News „Was tun, wenn jemand anderes …
Was tun, wenn jemand anderes mir bei der Registrierung meines Markennamens zuvorkommt?
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Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht
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POST ist nicht gleich POST – die Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke „POST“
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