BGH: Presse durfte über Verkehrsverstoß von Prinz Ernst August berichten
Jurabilis | 15. November 2005 — Begeht ein Prominenter einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, darf die Presse hierüber mit Namensnennung und Abbildung berichten. …
Das Prinz Ernst-August von Hannover zu schnell gefahren war in Frankreich wußte er, aber bis gestern ging er davon aus, dass die Presse hierüber nicht berichten hätte dürfen. Von den Entscheidungen der Vorinstanzen stand es 1:1. Der BGH hat nun das 1:2 in der Partie Hannover versus Presse verwandelt..... Pressemitteilung des BGH: (...) Zwar stellt die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar. Andererseits gehören Straftaten zum Zeitgeschehen, über das die Medien die Öffentlichkeit grundsätzlich zu unterrichten haben. Eine vollständige Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des Täters kann je nach Art der Tat und der Person des Täters zulässig sein. Sie ist nicht prinzipiell auf schwere Straftaten beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Berichterstattung hier zulässig war. Es handelte sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der schon als solcher geeignet ist, Anlass zu öffentlicher Diskussion zu geben. Hierüber darf jedenfalls dann mit Namensnennung und Abbildung berichtet werden, wenn er von einer in der Öffentlichkeit bekannten Person begangen wurde. (bzgl. Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VI ZR 287/04, VI ZR 288/04)
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. November 2005 auf http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com.
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