Der Pornodarsteller und sein Persönlichkeitsrecht
Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung über die Mitwirkung als Darsteller in
kommerziell zu verwertenden Pornofilmen hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden:
Der Bundesgerichtshof bejaht zunächst, dass die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage – der Darsteller habe in
pornographischen Filmen mitgewirkt und hierbei kein Kondom verwendet – das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pornodarstellers beeinträchtigt.
Allerdings scheidet für den Bundesgerichtshof eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers unter dem
Gesichtspunkt eines Eingriffs in seine absolut geschützte Intimsphäre aus.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, der wegen seiner
besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an. Im
Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten
will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre
anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.
Indes gehört der Bereich der Sexualität nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich
zu behalten und sie in einem dem Zugriff anderer entzogenen Freiraum zu erleben. Der Schutz entfällt aber, wenn der Grundrechtsträger
den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende
Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.
Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen.
Der Pornodarsteller arsteller hat sich des absoluten Schutzes seiner Intimsphäre dadurch begeben, dass er freiwillig an der
Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt
und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat. Dies gilt umso mehr, als sich
der Kläger in diesem Zusammenhang werblich hat vereinnahmen lassen, indem er sich auf dem Cover eines der Filme erkennbar hat
abbilden lassen. Wer sich als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen dem Publikum präsentiert, kann si…
» Vollständiger Artikel