Der Pflichtteilsanspruch

Wer als naher Angehöriger in der Erbfolge übergangen wird, kann von den Erben den Pflichtteil verlangen. Es handelt sich um einen Geldbetrag in Höhe eines Teils des Nachlasswertes (Pflichtteilsquote). Um ihn zu ermitteln, müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten zunächst Auskunft über den Nachlassbestand erteilen.

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Auch entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) und die Eltern des Erblassers können pflichtteilsberechtigt sein, wenn kein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst nach dem Tod des Erblassers. Dies bedeutet, dass Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers weder Auskunft über dessen Vermögen noch eine Geldzahlung verlangen können.

Das Gesetz gewährt in § 2314 BGB Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses und Wertermittlung der Nachlassbestandteile.

Die Erben sind auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, welches den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes mit entsprechenden Wertangaben ausweist.

Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein.

In das Nachlassverzeichnis sind aufzunehmen:

alle Aktiva, also sämtliches Eigentum oder Teileigentum des Erblassers. Hierzu zählen auch Forderungen und Zahlungen, die nach dem Tod eingegangen sind, alle Nachlassverbindlichkeiten, vorhandene Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, z.B. Sparbücher, alle von dem Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen, auch gemischte Schenkungen und ehebezogene Zuwendungen, sämtliche Vorempfänge, die nach den §§ 2050 ff. BGB unter den Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen sind,

Darüber hinaus sind die Erben verpflichtet, mitzuteilen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war und in welchem Güterstand er gelebt hat.

Der Pflichtteilsberechtigte kann im Rahmen des Wertermittlungsanspruches verlangen, dass die Erben den Wert von Immobilien durch Sachverständigengutachten feststellen lassen.

Er kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.

Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last, d.h. sind von den Erben zu zahlen und schmälern den Pflichtteil quotal.

Anhand dieser Informationen können dann die Pflichtteilsquote berechnet und der Pflichtteilsanspruch beziffert werden. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also der Quote, die der Pflichtteilsberechtigte erhielte, wenn gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre.

Sind den Erben einzelne Informationen nicht selbst bekannt, so sind sie verpflichtet, sich diese zu besorgen, z.B. bei den j…

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Erschienen 25. Januar 2010 auf http://aktuell.szary.de.

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