Der Oldtimer im Betriebsvermögen
Die Kosten für einen alten E-Type sind keine Betriebsausgaben, sondern unangemessene
Repräsentationsaufwendungen, meint das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Das Finanzgericht hat damit die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Nach
Auffassung des Gerichts sind die als unangemessene nicht abzugsfähig. Der mit einem historischen („H“) zugelassene wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei
wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme
und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die Aufwendungen für den Oldtimer aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG
nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den nicht mindern.
Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als “ähnlichen Zweck” an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist
wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Ohne den betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines Jaguars E-Type,
Baujahr 1973 der Freizeitgestaltung zuzurechn…
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