Der Oldtimer im Betriebsvermögen

Die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Type sind keine Betriebsausgaben, sondern unangemessene Repräsentationsaufwendungen, meint das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Das Finanzgericht hat damit die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Betriebsausgaben als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig. Der mit einem historischen Kennzeichen („H“) zugelassene Oldtimer wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die Aufwendungen für den Oldtimer aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern.

Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als “ähnlichen Zweck” an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Ohne den betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 der Freizeitgestaltung zuzurechn…

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Themen: Kennzeichen , Gewinn , 30 Jahre , Jagd , Oldtimer , Finanzgericht Baden , Jaguar , Einkommensteuer (betrieb) , Betriebsausgaben , Repräsentationsaufwendungen
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 21. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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