Der neue Paragraf 202c des Strafgesetzbuchs - Hackerparagraf

Der sog. Hackerparagraf tritt schon sehr bald in Kraft. § 202c StGB - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten…

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Themen: Datenschutz , Paragraph Datenschutz
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 6. Juli 2007 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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