Der Netzwerktechniker und sein Kind
Nach einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Netzwerktechniker und der Ableistung des Zivildienstes begann der Kindesvater
ein Studium der Informatik.
Sein im August 2004 geborenes Kind bezog Leistungen nach dem UVG.
Nunmehr macht das aus übergegangen Recht
nach § 7 I UVG rückständigen von September
2007 bis Juli 2009.
Er berief sich auf Leistungsunfähigkeit - vergebens.
Der Antragsgegner hat sich nach Beendigung seiner Lehre und nach seinem Zivildienst nicht um eine Stelle in seinem erlernten Beruf
bemüht, sondern hat ein Studium aufgenommen. Hierzu war er wegen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem Kind jedoch
nicht berechtigt. Er hätte sich vielmehr um eine Anstellung in seinem erlernten Beruf bemühen müssen. Soweit der Antragsgegner
vorträgt, dass er im Raum M./F. keine Anstellung als Netzwerktechniker gefunden hätte, kann er damit nicht gehört werden. Da er ledig
ist, hätte er seine Erwerbsbemühungen nicht auf den genannten Raum begrenzen dürfen. Er hätte seine Bewerbungen auf den Raum München,
oder ausdehnen müssen; denn nach der vom ihm vorgelegten Internet-Auskunft der für Arbeit konzentrieren sich die Stellenangebote
auf diese Orte und Kreise. Insoweit kann unterstellt werden, dass der Antragsgegner das von ihm genannte Einkommen von € 1.500,00 für
einen Berufsanfänger erzielt hätte. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich hierbei um das Brutto- oder Nettoeinkommen handelt.
Handelt es sich um das Nettoeinkommen, ist er ohne weiteres für den geltend gemachten Unterhalt leistungsfähig, Handelt es sich um
das Bruttoeinkommen, so hätte der Antragsgegner im Jahre 2007 ca. 1015,00 (bei Lohnsteuerklasse 1 und 0,5 Kinderfreibetrag)
ausbezahlt bekommen. Zieht man noch 5% berufsbedingte Aufwendungen ab, hätte dem Antragsgegner ein Einkommen von € 964,25 zur
Verfügung gestanden. Zwar hat er im Jahre 2007 einen monatlichen Unterhalt von € 125,00 geschuldet, so dass an sich ein Mangelfall
vorliegen würde; den Fehlbetrag von € 60,75/Monat hätte der Antragsgegner jedoch jederzeit durch eine Nebentätigkeit ausgleichen
können, so dass sein Selbstbehalt von € 900,00 gewahrt worden wäre.
...
Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Lehre nur zur Vorbereitung auf sein Studium absolviert hat und er
wegen der Lehre das Studium verkürzen konnte.
Denn das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils tritt, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus-
oder Weiterbildung aufzunehmen, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurück (BGH NJW 2011, 1874). Das gilt vor
allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeit in dem erlernten
Beruf unter Berücksichtigung eines zu…
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