Der Mieter zahlt nicht

Zahlt der Mieter die von ihm geschuldete Miete nicht sollte der Vermieter sich zunächst Gedanken darüber machen, warum dies nicht mehr geschieht. Die verschiedenen Gründe erfordern jeweils eine eigenständige Vorgehensweise.

Der Mieter ist pleite und wird dies auch bleiben: Hat der Mieter kein Geld mehr und ist abzusehen, dass dies auch so bleiben wird, dann muß das Interesse des Vermieters dahin gehen, die Wohnung/die Mietsache so schnell wie möglich einem neuen, solventen Mieter überlassen zu können. Der klassische Weg hierzu ist die auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung, der eine Räumungsklage folgt, falls der Mieter nicht auszieht. Der Mieter hat einen finanziellen Engpass: Hat der Mieter nur einen finanziellen Engpass, dann hängt vieles davon ab, wie schnell man die Wohnung wieder vermieten kann. Ist eine Neuvermietung ohne weiteres möglich, dann sollte man überlegen, ob man den Mieter halten möchte. Wäre die Wohnung ohnehin leerstehend falls der Mieter rausgeschmissen wird, dann bringt es wenig, die Wohnung sogleich räumen zu lassen und es kann günstiger sein auf Ratenzahlungen der Rückstände einzugehen. Hat man sich entschlossen, den Mieter zu halten, dann sollte man entweder eine gesonderte Absprache treffen, nach der der säumige Mietzins nachgezahlt wird oder aber den Betrag klageweise geltend machen. Hierfür bietet sich meist eine Urkundenklage an, da man die Höhe des Mietzinses über den Mietvertrag geltend machen kann und dem Mieter ein Großteil der Einreden zumindest vorerst abgeschnitten sind. Sind keine Einwände zu erwarten, dann kann auch ein Mahnbescheid ein günstiger Weg sein, einen vollstreckbaren Titel über die Miete zu bekommen. Der Mieter meint, dass Mängel an der Wohnung vorhanden sind und zahlt deswegen die Miete oder einen Teil der Miete nicht: Hier sollte zunächst überprüft werden, ob tatsächlich Mängel vorliegen. Ist dies der Fall, dann sollten die Mängel kurzfristig behoben werden, um den vollen Mietzinsanspruch wieder herzustellen. Sodann wäre zu prüfen, in welcher Höhe eine Minderung der Miete erfolgen konnte. Hat der Mieter zuviel einbehalten und ist er nicht bereit, diesen Betrag nunmehr freizugeben, so muß der zuviel einbehaltene Betrag klageweise geltend gemacht werden. Der Mieter ist kurz davor auszuziehen und will Streit über die Kaution vermeiden, indem er Miete in der Höhe der Kaution einbehält: Häufig kündigt sich e… » Vollständiger Artikel
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Themen: Miete
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 21. November 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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