Der nicht mehr gefährliche gefährliche Hund

Das Niedersächsische Hundegesetz regelt kein spezielles Verfahren für eine erneute Überprüfung und Aufhebung einer bestandskräftigen Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, schließt einen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG aber auch nicht aus. Die Vorlage eines positiven Wesenstests wie auch der Besuch einer Hundeschule nach Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes stellen keine neuen Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Stade.

Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

Vorliegend kommt als Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens allein eine Änderung der Sachlage zugunsten der Klägerin in Betracht. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn sich die für die unanfechtbare Entscheidung maßgeblichen, die Entscheidung tragenden Tatsachen ändern. Die Änderung muss eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordern oder zumindest ermöglichen. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Vortrag der Klägerin begründet nicht einmal die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung des Beklagten. Die angegriffene Verfügung beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG. Danach stellt die Behörde die Gefährlichkeit eines Hundes fest, wenn aufgrund von Tatsachen der bloße Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Vorliegend beruht der Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes der Klägerin maßgeblich darauf, dass der Hund am 12. Januar 2006 ohne erkennbaren Anlass einen Fußgänger in das Gesicht gebissen hat. Der Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes aufgrund dieses Vorfalls wird durch die Vorlage verschiedener Wesensteste, durch eine angeblich positive Entwicklung des Hundes durch intensives Training sowie den Zeitablauf von über 3 Jahren, ohne dass es zu weiteren Beißvorfällen gekommen wäre, nicht in Frage gestellt.

Die Vorlage auch von mehreren Wesenstests nach Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist keine neue Tatsache im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Ein Hundehalter kann mit einem Wesenstest nach § 9 Satz 1 NHundG die Fähigkeit seines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachweisen. Ein solcher Nachweis stellt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NHundG aber lediglich eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes dar. Ein positives Gutachten führt nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht dazu, dass die Erlaubnispflicht als solches entfällt, mithin auch die Gefährlichkeit des Hundes als widerlegt gelten kann.…

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Themen: Kampfhunde , Hund , Stade
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 8. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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