Der mangelhafte Neuwagen

Wann ist ein Mangel bei einem Neuwagen so erheblich, dass sie einen Rücktritt vom Kfz-Kauf rechtfertigen? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen.

Der Kläger des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Neubrandenburg hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren. Auf die Berufung des beklagten Fahrzeugverkäufers hat das Oberlandesgericht Rostock das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als die Rostanhaftungen am Unterboden stellten die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel dar, so das Oberlandesgericht Rostock, dieser sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte nun beim Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräfti…

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Themen: Sachmangel , Bundesgerichtshof , Kaufvertrag , Rücktritt , IM Brennpunkt , Neuwagen , Mazda , Oberlandesgericht Rostock , Gewährleistung , Kfz
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 16. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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