Der Lippstädter Tanz um die Vollmacht

Es wird immer spannender in dem weltbewegenden Rechtsstreit vor dem AG Lippstadt.

Ich hatte hier bereits über die Reaktion eines Richters am AG Lippstadt berichtet, der die Vorlage einer schriftlichen Verteidiger-Vollmacht verlangte, damit die Rücknahme eines Einspruchs durch den Verteidiger überhaupt wirksam sein könne.

Auf diesen Unsinn habe ich dann mit einer förmlichen Beschwerde reagiert. Darüber habe ich hier berichtet.

Die Reaktion aus Lippstadt hat mich fast umgehauen. Das Amtsgericht schreibt mir, es helfe der Beschwerde nicht ab. OK, damit habe ich gerechnet.

Aber damit nicht: Der Richter gibt meine Beschwerde aber auch nicht weiter, damit das Beschwerdegericht darüber entscheiden kann. Er will prüfen, ob die Beschwerde Erfolg haben kann und er stellt mir anheim, die Beschwerde zurück zu nehmen, weil ja mit einer Entscheidung durch das Landgericht weitere Kosten und Auslagen verbunden seien. Hä??

Was sollte ich nun machen? Ich habe dann erst einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, weil ich meine, der Richter will bewußt verhindern, daß das Landgericht seine Entscheidung aufhebt. Das gleichzeitig eingereichte Ablehnungsgesuch (“Befangenheitsantrag” sagt der Richter später mal dazu) sollte mein Schreiben abrunden.

Jetzt hat sich der Richter nun erst Recht richtig festgebissen und versteigt sich in folgender Erwiderung.

Er schreibt mir, ich hätte am 12.12.2005 beantragt, den Termin am 26.01.2006 wegen einer Terminskollision zu verlegen. Das ist richtig.

Dazu hätte ich mich auf eine Ladung vor das Amtsgericht Mitte berufen. Auch das ist zutreffend.

Da der Richter aber recht mißtrauisch war, sollte ich ihm meine Ladung zusenden. Das habe ich dann auch gemacht. Allerdings war es nicht das AG Mitte, sondern das AG Potsdam, zu dem ich geladen wurde. Meine Mitarbeiterin hatte sich vertippt.

Diese meine Ungeheuerlichkeit nimmt der Richter nun zum Anlaß, beim AG Potsdam anzurufen, um meine Angaben im Nachhinein noch zu überprüfen. Tja, und dort erfuhr er doch glatt, daß weder ich, noch mein Mandant zu diesem Termin erschienen waren.

Damit war für den Richter klar wie Kloßbrühe. daß der Termin am 26.01.2006 beim Amtsgericht Lippstadt an sich nicht hätte verlegt müssen. (Für meinen Mandanten war kurzfristig der Termin in Potsdam entbehrlich geworden.)

Und nun kommt der Griff in die Trickkiste:

Nach dem sich Ihre Sachangaben nicht als vollständig belastbar erwiesen haben, sehe ich mich außerstande, allein ihre anwaltliche Versicherung zum Nachweis der nach §§ 71 OWIG iVm §§ 410 Abs. 1, 302 StPO erforderlichen Rücknahmebevollmächtigung als ausreichend anzusehen.

Über meinen “Befa…

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Erschienen 2. Februar 2006 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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