Der Like-Button, das unbekannte Wesen

Seit Facebook im Mainstream angekommen ist, haben Betreiber von Websites ein gesteigertes Interesse daran, ihren Besuchern die Gelegenheit zu geben, im virtuellen Freundeskreis über den Like-Button, also den Knopf mit der Aufschrift „Gefällt mir“, elektronische Empfehlungen auszusprechen. Die Kombination aus kostenloser Werbung und bequemer Empfehlung wird sehr geschätzt.

Black box

Ein Daumen. Symbolfoto: Sarah Reid/.reid./flickr (Lizenz: CC-BY)

Trotzdem ist die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Like-Buttons in Deutschland zumindest umstritten. Die Wurzel des „Übels“: Niemand (außer Facebook) weiß genau, was der Button „im Hintergrund“ so macht. Am wenigsten problematisch ist es wohl, wenn ein eingeloggtes Facebook-Mitglied auf einer fremden Website den Button anklickt, da sich das Facebook-Mitglied dann darüber im Klaren ist, dass es gerade mit der Plattform interagiert. Als bedenklicher wird man es bereits bewerten müssen, dass die IP-Adressen von solchen Besuchern die selber keine Facebook-Mitglieder sind, an Facebook übertragen werden können. Am heikelsten dürften jedoch die Fälle sein, in denen eingeloggte Facebook-Mitglieder Seiten, auf denen der Like-Button zu sehen ist, aufrufen, ohne ihn anzuklicken. Die weitaus meisten Benutzer werden keine Vorstellung davon haben, dass Facebook trotzdem wissen (und aufzeichnen) kann, auf welchen Seiten die Mitglieder sich aufgehalten haben.

Konsequenz

Man kann bereits die Einbindung des Buttons für unzulässig halten. Jedenfalls aber sind Betreiber von Websites gemäß § 13 I TMG verpflichtet, ihre Besucher „in allgemein verständlicher Form“ über die datenschutzrelevanten Vorgänge zu informieren. Nachdem niemand genau weiß, was der Button überhaupt macht, kann diese Pflicht derzeit streng genommen nicht erfüllt werden (wer es trotzdem versuchen möchte, findet beim Kollegen Dr. Helbing eine Anregung).

Entscheidung des Landgerichts Berlin

Bisher ist keine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema bekannt geworden. Von einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. März 2011 (Az. 91 O 25/11) hätte man sich daher Klarheit erhoffen können. Ein Onlinehändler hatte eine einstweilige Verfügung gegen ein Konkurrenten beantragt, der einen Like-Button einsetzte, ohne die Besucher der Website ausdrücklich auf dessen Datenschutzerheblichkeit hinzuweisen. Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Es wäre jedoch verfrüht, hieraus auf die Zulässigkeit des Knopfes zu schließen. Der für eine einstweilige Verfügung erforderliche Unterlassungsanspruch verlangt gemäß dem vorliegend einschlägigen § 4 Nr. 11 UWG einen Verstoß gegen eine Vorschrift, die dazu bestimmt ist, „das Marktverhalten zu regeln.“ Das Landgericht hat es sich „leicht gemacht“ und § 13 TMG nicht als Marktverhaltensregel angesehen, weil …

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Erschienen 30. März 2011 auf http://anwaltniemeyer.de.

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