Der Leistungsausschluss als Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II umfasse neben den laufenden Leistungen auch den Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung.

So geurteilt vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2012, - L 2 AS 465/11 B ER - In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt. Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen. Die geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei einem besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht werden. Nach § 27 Abs. 4 SGB II können als Darlehen nur Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeutet. Z…

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Themen: Sgb II , Arbeitslosengeld II , Darlehen
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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