Der Lehre folgen?

Im Rahmen der Vorbereitungen für meine Abschlussklausur im Strafrecht BT stehe ich vor folgender Konstellation:

Täter T hat eine räuberische Epressung begangen (§§ 253, 255 StGB). Er wird anschließend von zwei Polizisten verfolgt. Von der Situation gestresst, zieht er seine geladene und schussbereite Pistole und schießt blind auf die Verfolger. Der Schuss trifft O. Eine Passantin, die so schwer getroffen wird, dass sie noch vor Ort verstirbt.

Insoweit klar ist, dass § 251 StGB die Erfolgsqualifikation des § 255 StGB bildet (“gleich einem Räuber zu bestrafen”). Der tatbestandliche Erfolg des § 251 StGB ist mit dem Tod der O eingetreten. Jetzt stehe ich aber vor dem Problem, dass nach dem Wortlaut des § 251 StGB der Tod durch einen Raub bzw. hier durch eine räuberische Erpressung eingetreten sein muss. Dieses Unmittelbarkeitserfordernis muss sich aber auf die Gewaltanwendung des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung beziehen, d.h. mit der Handlung, die mit der Wegnahme des § 249 StGB oder der Nötigungshandlung im Rahmen der §§ 253 I, II, 255 StGB final verknüpft ist.

Der BGH kommt jetzt zu dem Schluss, dass auch bei einer Gewaltanwendung in der Beendigungsphase der §§ 249, 253 I, II, 255 StGB eine Strafbarkeit über § 251 StGB erfolgen kann. Als Begründung führt der Gerichtshof an, dass die tatbestandsspezifische Gefahr des § 251 StGB nicht allein in der Wegnahmehandlung zu finden sei, sondern auch im Rahmen der Flucht und Beutesicherung. Unterstützung findet diese Einstellung in der Kriminalpolitik, die klar stellen will, dass ein auf der Flucht schießender Täter nicht besser gestellt sein kann, als der Täter, der während der Wegnahmehandlung einen Menschen tötet.

Doch dieser Ansicht der Rechtsprechung haften systematische Bedenken an, die die qualifizierenden Umstände (Verfolgungsstress, Panik…) einer Fluchtphase mit denen des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB vermischt. Der BGH hat dieses Problem auch erkannt und mit dem Argument beseitigt, dass § 252 StGB nicht alle Formen der Gewaltanwendung nach Vollendung der Wegnahme erfasse und daher § 251 StGB über § 255 StGB zur Anwendung kommen muss. Schließlich beinhalte die Vorschrift subjektiv die Absicht der Beuteerhaltung und ist kein bloßes Instrument der Fluchtsicherung.

Die Lehre erkennt nu…

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Themen: Jura , Bgh , Stgb , Lehre , Strafrecht BT , Klausur
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 7. Februar 2010 auf http://blawg.pascal-kokken.de.

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