Der Krankenhausbetreiber und die Zentrale für unlauteren Wettbewerb
Für eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Krankenhausbetreiber, mit der erstrebt
wird, dem beklagten Krankenhausbetreiber zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr radiologisch-diagnostische Untersuchungen als
ambulante Leistungen nach § 116b SGB V durchzuführen und/oder abzurechnen, sofern die Untersuchungen keine vom Leistungskatalog des §
116b Abs. 3 SGB V umfassten Krankheiten zum Gegenstand haben, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs den Unterlassungsanspruch über die
Sozialgerichte geltend machen.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über privatrechtliche Streitigkeiten in
Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Für die
Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der
gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.
Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist auszugehen, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betrifft, die
unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen
Aufgaben dienen. Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern
ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich
nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG.
Als Maßnahme im vorgenannten Sinn sind auch Handlungen der Leistungserbringer anzusehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
der Erfüllung der gesetzgeberischen Ziele aufgrund des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags stehen. Dies ergibt sich – wie das
Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat – aus § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, § 69 SGB V. Der Gesetzgeber hat in der
Gesetzesbegründung zur Änderung der genannten Vorschriften ausdrücklich klargestellt, dass es dem gesetzgeberischen Ziel entspricht,
alle aus den Rechtsbeziehungen des vierten Kapitels des SGB V (§§ 69 bis 140h SGB V) resultierenden Streitigkeiten, auch soweit
Dritte hiervon betroffen sind, den Sozialgerichten zuzuweisen, ohne dass auf die von der Rechtsprechung bis dahin angenommene
Doppelnatur des Handelns abzustellen ist. Damit sollte der Streit, ob das Handeln einer gesetzlichen Krankenversicherung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, für die Rechtswegzuweisung nicht mehr von Bedeutung sein.
Die Vorschrift …
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