Der Koalitionsvertrag: Änderungen in der Rechtspolitik

Auch für´s Studium sicherlich interessant: Die Änderungen in der Rechtspolitik im Koalitionsvertrag der CDU/CSU/FDP.

Verstärkter Schutz von Berufsgeheimnisträgern

In § 160a StPO gibt es derzeit eine Differenzierung nach verschiedenen Berufsgeheimnisträgern. Diese beseitigen wir im Bereich der Anwälte, die wir als einheitliches Organ der Rechtspflege betrachten. Im Übrigen werden wir gemeinsam prüfen, ob die Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absoluten Schutz des § 160a Absatz 1 StPO angezeigt und im Hinblick auf die Durchsetzung des Strafverfolgungsanspruches des Staates vertretbar ist.

Koalitionsvertrag Zeilen 4936-4943

Damit wird auf die Novelle des § 160a StPO angesprochen. Hierzu hatte Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 14.11.08 ein Impulsreferat gehalten,indem es heisst:

Während also gegen Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete gerichtete verdeckte Ermittlungsmaßnahmen des Staates generell unzulässig sind, wenn mit ihnen voraussichtlich dem Recht auf Zeugnisverweigerung unterfallende Erkenntnisses erlangt werden, sind verdeckte Ermittlungsmaßnahmen von denen Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten betroffen sind, generell zulässig, wenn die Bedeutung der Straftat, wegen der ermittelt wird, das Gewicht des Berufsgeheimnisschutzes überwiegt.

Damit wird der Forderung der Anwaltschaft entsprochen die Unterscheidung zwischen Strafverteidigern und Rechtsanwälten aufzuheben, womit dann auch die Frage der Differenzierung der einzelnen Vertrauensverhältnisse nicht mehr abgewogen werden muss.

Kronzeugenregelung

Wir wollen die Kronzeugenregelung im Strafgesetzbuch so ausgestalten, dass die Möglichkeit der Strafmilderung nur dann eröffnet werden kann, wenn die Offenbarung des Täters im Zusammenhang mit seiner eigenen Straftat steht.

Koaltionsvertrag Zeilen 4945-4949

Zum 01.09.2009 ist die “neue” Kronzeugenregelung in Kraft getreten. in § 46b StGB ist sie verankert. Demnach kann Strafnachlass erhalten, wer zu einer Straftat Dritter Angaben macht. Dieses soll nun so eingeschränkt werden, dass nur noch dann Strafnachlass erreicht werden kann wenn es um eine selbst verübte Straftat geht.

Sicherungsverwahrung

Wir wollen eine Harmonisierung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch, die rechtsstaatlich und europarechtskonform ist. Dabei wollen wir Schutzlücken im geltenden Recht, wie sie bei Strafverfahren in jüngster Zeit aufgetreten sind, schließen. Bei der gesetzlichen Regelung werden wir darauf achten, dass die Sicherungsverwahrung unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes der Bevölkerung ihren Ausnahmecharakter behält und auf schwerste Fälle beschränkt bleibt.

Koalitionsvertrag Zeilen 4951-4959

Die Sicherungsve…

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Themen: Jura , Cdu , Csu , Fdp , Sabine , Koalitionsvertrag

Erschienen 29. Oktober 2009 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.

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