…der kleine Unterschied auf Single-Portalen!

Der Kollege Lohbeck war so freundlich, mich auf ein sehr interessantes Urteil (AG Gießen, Az 47 C 12/11 v.26.05.2011) hinzuweisen.

Ein Mann hatte sich bei einem Single-Portal angemeldet. Der Vertrag verlängerte sich, da der Beklagte angeblich nicht gekündigt hatte, jedenfalls war die Kündigung nicht bei der Klägerin eingegangen. Der Beklagte trug dann vor, dass die Frauen auf der Plattform schließlich kostenlos angemeldet sein könnten, Männer hingegen zahlen müssten. Das stelle eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) dar- daher sei der abgeschlossene Vertrag nach § 134 BGB unwirksam.

Der Vorsitzende verneinte dies. Die Ungleichbehandlung sei zwar so gesehen gegeben, aber es liege ein sachlicher Grund für diese “Benachteiligung” vor :

Der Gesetzgeber geht in der Begründung des AGG davon aus, dass die Durchsetzung der Gleichbehandlung vernachlässigt werden kann, wenn die bestimmte Gruppe typischerweise weniger leistungsfähig ist oder die vergünstigten die gezielte Ansprache von Kundenkreisen bezwecken, die der Anbieter anlocken möchte (BT-Drucks 16/1780,44). Durch den kostenlosen Zugang zur Premium-Mitgliedschaft würden Frauen dazu gebracht, sich bei dem von der Klägerin betriebenen Single-Portal anzumelden. Dies sei auch im Interesse der …

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Themen: Deutschland , Urteil , Agg , Agb-recht , Bgb , Gleichbehandlung , Portale , Amüsantes , Aus Dem Inland , 134 Bgb , 19 Abs 1 NR 1 Agg , 20 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 Agg , AG Gießen , Amtsgericht Gießen , AZ 47 C 12/11 , AZ 47 C 12/11 V.26.05.2011 , Frauen Kostenlos , Männer Zahlen , Single-börse

Erschienen 12. Oktober 2011 auf http://www.neubauerlaw.de.

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