Der kleine Unterscheid zwischen Betroffenem und Zeugen
kann ganz schön Probleme machen.
Der Hintergrund ist, das man sich im OWi/Strafverfahren nicht selbst belasten muss. Dieser Grundsatz hat zwei ganz unterschiedliche
Auswirkungen:
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Als Betroffener braucht man nichts zu sagen. Dieses Schweigen darf einem auch nicht negativ ausgelegt werden. Als Zeuge hingegen
muss man grundsätzlich alles sagen, außer dem was einem selbst oder einen nahen Verwandten einer Verfolgung aussetzen könnte.
Im neuen Fall wurde ein Fahrzeughalter als Betroffener geführt, belehrt das er nichts sagen braucht – was er getan hat. Und dafür mit
einer Fahrtenbuchauflage “belohnt” (was geht, wenn mit allen Mühen der Fahrer nicht ermittelt werden kann). Nur hat das Gericht
festgestellt, dass nicht genug getan wurde um den Fahrer zu Ermitteln – man hätte den Halter, nachdem klar war, das er nicht der
Fahrer gewesen sein kann auch als Zeugen vernehmen können. Dann hätte dieser (wenn es nicht ein naher Angehöriger war) aussagen
müssen – und entsprechend belehrt werden können. Fall bei LexisNexis.
Warum klemmt es dabei immer wieder? Weil meistens ein “Kombi”-Bogen verwendet wird. Darin wird der Halter als Betroffener Angehört
mit dem Hinweis, dass er wenn er es nicht war, doch den tatsächlichen Fahrer mitteilen soll. Dafür ist er dann aber falsch Belehrt
(s. oben). Die Praxis wird immer mal wieder kritisiert – aber nicht geändert, weil es doch recht praktisch ist.
Wie das nach Hinten gehen kann zeigt aber ein anderer Fall, der schon …
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