Haltung eines gefährlichen Hundes im öffentlichen Interesse
Kanzlei Finkenzeller & Kollegen | 14. Februar 2009 — Hunde einer amtlich als gefährlich eingestuften Rasse dürfen in der Bundesrepublik privat nur gehalten werden, wenn es an diese…
Die Halteerlaubnis für sog. “gefährliche Hunde” ist seit Jahren ein Thema. Nur unter eng begrenzten Bedingungen, die je nach Bundesland unterschiedlich sind, darf man einen solchen Hund halten. Erfüllt man diese Bedingungen nicht, darf man den Hund nicht halten – auch, wenn man Sachkundenachweis etc. vorweisen kann.
Ein Grund, weshalb man einen solchen seitens der Gesetzgeber als “gefährlich” deklarierten Hund in der Regel – bei Vorliegen des Sachkundenachweises etc. – ausnahmsweise halten darf, ist, wenn man ihn von einem Tierheim übernimmt, da dann ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt (wobei es hierbei immer auf die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen ankommt).
Regelmäßig hilft es auch nicht, daß der Verkäufer (oder gar ein Tierarzt) den Hund als Boxer-Mix ausgibt, wenn es kein solcher ist.
Gibt es nach dem Erwerb eines solchen Hundes Probleme ist die Enttäuschung groß – bei Mensch und Hund. Wobei der Mensch es hätte besser wissen müssen (im Gegensatz zum Hund, der im Tierheim leiden muß!).
Bereits mit Beschluß vom 07. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht Mainz über einen solchen Fall zu entscheiden:
Ein Hundehalter hatte beantragt, die Stadt Mainz einstweilen zu verpflichten, ihm einen Hundewelpen im Mainzer Tierheim herauszugeben.
Was war passiert?
Die Mutter seiner Lebensgefährtin schenkte dem Antragsteller einen drei Monate alten Welpen, den sie selbst nachts nach einem Kneipenbesuch von einem Mann mit italienischem Vornamen gekauft hatte, der ihr auf einem Parkplatz drei Welpen in einem Korb angeboten hatte. Die Frau glaubte, einen Boxerwelpen erworben zu haben. Der Antragsteller, der den jungen Hund in eine Hundeschule gab, erfuhr anlässlich eines Impftermins beim Tierarzt, dass der Welpe ein American Staffordshire-Terrier-Mix ist, ein so genannter gefährlicher Hund.
Die Stadtverwaltung bedeutete ihm bei einer Vorsprache, dass er das für die Haltung eines solchen Hundes erforderliche berechtigte Interesse nicht habe. Er habe die Möglichkeit, auf das Eigentum an dem Hund zu verzichten und ihn ins Tierheim zu geben; andernfalls müsse das Tier sichergestellt und dort für 30,– € pro Tag auf seine Kosten untergebracht werden. Ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestehe, könne der Hund in Absprache mit dem Tierheim an eine vom Antragsteller zu benennende Person vermittelt werden, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes erfülle.
Daraufhin verzichtete der Antragsteller auf sein Eigentum an dem Welpen und brachte ihn ins Tierheim. Auf seine Veranlassung sprachen in der Folge mehrere Personen beim Tierheim vor, die dann aber angesichts der Bedingungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes von der Übernahme des Welpen A…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Dezember 2009 auf http://www.raschlosser.com.
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