Der Kirchenaustritt als ausschließlich staatlicher Akt
Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hatte das Erzbistum Freiburg gegen die Stadt Staufen geklagt, die einem im Ruhestand befindlichen
Professor für katholisches Kirchenrecht, Hartmut Zapp, den Austritt aus der katholischen Kirche bescheinigt hat, der in das ihm vom
Standesamt vorgelegte Formular unter der Überschrift “Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft” folgenden Text eingefügt hatte:
“römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes”.
Darauf folgte die Erklärung des emeritierten Kirchenrechtlers:
“Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus.”
Das Erzbistum Freiburg hielt hält die Austrittserklärung wegen der Ergänzung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes” für unwirksam,
weil es sich dabei um einen nach § 26 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) unzulässigen Zusatz handele und klagte gegen die Stadt
Staufen. Das Verwaltungsgericht Freiburg freilich ist dem nicht gefolgt und hat die Klage des Erzbistums abgewiesen:
Der Austritt aufgrund staatlicher Gesetze
Bei den Worten “Körperschaft des öffentlichen Rechtes” handele es sich, so die Freiburger Verwaltungsrichter, lediglich um die
zutreffende rechtliche Bezeichnung der Religionsgemeinschaft, aus welcher der Beigeladene austreten wolle. In dem vom Standesamt
verwendeten Formular sei ausdrücklich nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft gefragt worden. Diese rechtliche Zugehörigkeit habe der beigeladene Kirchenrechts-Professor aber mit dem
Hinweis auf den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zutreffend angegeben. Denn Religionsgemeinschaften im Sinne von §
26 KiStG seien nur Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts seien. Nur diese könnten nach dem Kirchensteuergesetz zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. Für
Religionsgemeinschaften, die keine Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, bestehe daher auch von vornherein keine
Notwendigkeit, “mit bürgerlicher Wirkung” auszutreten.
Zwar weise, so die Freiburger Verwaltungsrichter weiter, das Erzbistum Freiburg darauf hin, dass der beigeladene Kirchenrechtler mit
der gewählten Bezeichnung “Körperschaft des öffentlichen Rechtes” wohl die Klärung der Frage nach der kirchenrechtlichen Wirksamkeit
der Austrittserklärung anstrebe. Dabei handele es sich jedoch um einen Gesichtspunkt, welcher für das vorliegende Verfahren nicht
entscheidungserheblich sei.
Die Frage, welche innerkirchlichen Wirkungen mit der Austrittserklärung verbunden seien, habe die Kirche zu entscheiden; darauf dürfe
der Staat keinen Einfluss nehmen. Der auf Grund des staatlichen Gesetzes erklärte Kirchenaustritt habe nach dem insoweit allein
maßgeblichen st…
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