Der Kettenarbeitsvertrag, reloaded

Das LAG Köln (7 Sa 1224/09) hat dem EuGH mit Beschluss vom 13.04.2010, der jetzt veröffentlicht ist, einen Leckerbissen des deutschen Befristungsrechts vorgelegt.

Der Begriff “Kettenarbeitsvertrag” (bei dem es nicht um Sklaverei geht) hat Eingang in den Volksmund gefunden. Die Fraustregel “dremal befristet, und Du kannst Dich einklagen” ist wohl jedem bass erstaunten Arbeitsrechtler schon um die Ohren gehauen worden. Kaum einer will glauben, dass es so eine Regel nicht gibt. Das könnte sich ändern.

Nach den Vorschriften des TzBfG kann man im Prinzip Verträge in unendlichen Ketten aneinanderreichen. Maßgeblich ist nur, ob für den zuletzt abgeschlossenen Vertrag ein sachlicher Grund vorliegt. Ein Verbot, von der Befristungsmöglichkeit nicht in einer Kette Gebrauch zu machen, kennt das Befristungsrecht nicht. Die Aussage des BAG, dass immerhin die Anforderungen an die Darlegung des Befristungsgrundes im Prozess steigen, je länger die Kette schon dauert, ist de facto ein Papiertiger. Entweder, es liegt eine Grund vor - den der Arbeitgeber voll zu beweisen hat - dann ist die Befristung immer wirksam, oder eben nicht - dann ist sie unwirksam. Spielräume gibt es da de iure keine.

Über den exzessiven Gebrauch dieses Mittels hatte wir hier schon diskutiert.

Es gibt eine internationale Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die von der EU in der Richtlinie 1999/70/EG umgesetzt wurde. Danach wird den Mitgliedstaaten auch aufgegeben, Regeln zu schaffen, die Kettenarbeitsverträge reduzieren. Die “Ächtung” der Kette ist also schon über ein Jahrzehnt alt (und wird seitdem mit wenig Elan diskutiert). Das LAG Köln geht die Frage jetzt an. Im Fall war eine Justizmitarbeiterin 8-mal aushilfsweise befristet worden (”Aushilfe” ist neben “Projekt” und “Praktikant”, mein Lieblingsunwort im Arbeitsrecht).

Der Zielkonflikt bleibt derselbe. Der Öffentliche Dienst, Universitäten und Verwalt…

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Themen: Eugh , Vorschriften , Prinzip , Alltag IM Arbeitsrecht

Erschienen 18. Juni 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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