Der Kern des springenden Pudels
BERLIN BLAWG berichtete, dass der Inhaber der nachfolgende Wort-/Bildmarke, der Abbildung eines Pudels in Anlehnung an den Puma,
seine Pudel-Marke erfolgreich gegen verteidigen
konnte.
Jetzt hat es den selbst erwischt.
Der konnte sich naturgemäß gegen den Pudel durchsetzen. Mit
vom 10. Februar 2010 – 312 O 394/08 – verurteilte das
den Markeninhaber zur der Pudel- Marke.
Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG, eigentlich kein Benutzungseinwand, den das vorsieht, die allerdings seit der Lila-Postkarten-Entscheidung als Rechtfertigungsgrund
für die satirische Benutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens herhalten muss, vermochte das Landgericht nicht zu erkennen.
Vielmehr entschied das Gericht, dass die Puma-Marke eine bekannte iSv. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist. Entsprechend beinträchtige die Pudel-Marke die Wertschätzung der
Puma-Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise, was neben Unterlassungs- auch Löschungsansprüchen nach sich zieht.
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