Der Keim des Umsichgreifens
am 15.08.2006 von Aktiv gegen Spam
Noch einmal hat das Landgericht Berlin bestätigt, daß eine einzige eMail, mit der unerwünschte Werbung versandt wurde, ausreiche, um einen mit allen Konsequenzen versehenen Abwehr- und Unterlassungsanspruch geltend zu machen:
Der unerwünschte Empfang elektronischer Werbemitteilungen beinhaltet im Ergebnis einen nicht hinnehmbaren Eingriff in das absolut geschützte Recht, weil er über eine bloße Belästigung hinaus geht.
Dabei ist weniger auf die durch die einzelne Nachricht ausgelösten Nachteile abzustellen, die in der Regel nicht ins Gewicht fallen; denn der für das Erkennen, Aussortieren und Löschen aufzuwendende Zeitaufwand ist, auf den Einzelfall bezogen, ebenso gering wie die durch die Verlängerung der Übertragungszeit beim Online-Abruf entstehenden Mehrkosten an Telefongebühren.
Gleichwohl braucht der Empfänger derartiger E-Mails diese nicht hinzunehmen. Die Unlauterkeit, die ihnen anhaftet und die auch außerhalb des Wettbewerbsrechts Beachtung verdient, liegt vielmehr in der besonderen Nachahmungsgefahr, die von diesem Übertragungsweg auf Werbende ausgeht. Die Versendung von E-Mails stellt eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit dar, die aus diesem Grund auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt ist. Nicht die einzelne, sondern die Vielzahl der elektronisch übermittelten Werbebotschaften bewirken, dass der Empfänger eine nicht unerhebliche Zeit mit dem Abruf und Sortieren solcher Mitteilungen verbringen muss, die ihm sonst für seine beruflichen Aufgaben zur Verfügung gestanden hätte. Ferner hat der Empfänger zusätzliche Kosten zu tragen, weil jeder Abruf von elektronischen Nachrichten Telefonkosten und, sofern nicht ein festes Entgelt …
Noch einmal - Kammergericht mit 7.500 Euro
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Urteile vor der UWG Reform: LG Berlin Urteil vom 13.10.98 - Email Werbung -
Spam-Blog.com / Diese Entscheidung stammt noch aus der Zeit vor der Änderung des UWG. Sie war eine der ersten wichtigen Entscheidungen zum Thema Spam. In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass ein unverlangtes Zusenden von Werbe-E-Mails einen Unterlassung…
Markenrecht als Waffe gegen SPAMMER
RA Kadelke / Microsoft versucht nun schon seit einiger Zeit, SPAM nicht nur technisch, sondern auch juristisch zu bekämpfen. Das stellt sich in Deutschland als nicht ganz leichtes Unterfangen dar, denn der Versand von SPAM ist zwar wettbewerbswidrig und begr…
Vermutetes Interesse ist keine Rechtfertigung für Spam
Aktiv gegen Spam / Der Spammer trug vor, er könne von einem Einverständnis des Empfängers der eMail-Werbung ausgehen. Schließlich ist das beworbene Produkt doch gerade für solche Unternehmen wie das des Empfängers von grundsätzliche…
Angeblich keine unzumutbare Belästigung
Aktiv gegen Spam / Das Amtsgericht München entschied durch Urteil vom 16.11.2006 (Az.: 161 C 29330/06, rechtskräftig), daß das Double-Opt-In-Verfahren keine unzumutbare Belästigung darstelle. Die unaufgeforderte Übermittlung einer eMail mit…
Abmahnung ist kein Rechtsmißbrauch
Aktiv gegen Spam / Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch durch eine Abmahnung – und gegebenenfalls später mit Hilfe des Gerichts – stellt trotz der verhältnismäßig geringfügigen Belästigung, die von der einer einzelnen…
