Der Kaufvertrag – Die Sachmängelfreiheit § 434 I BGB incl. Streitstände

Neben der Vertragsstruktur des Kaufvertrages an sich, sind natürlich die Mängelrechte des Käufers und auch des Verkäufers wichtig, daher hier Teil 2 des Kaufrechts: Die Sachmangelfreiheit.

Der entscheidende Zeitpunkt innerhalb der Mangelfrage ist grundsätzlich der Gefahrenübergang, §§ 446,447 BGB. Als Gefahrübergang wird i.d.R. der Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufsache (§446 BGB), d.h. der Übergang der Preisgefahr gesehen. Beim Versendungskauf ist § 447 BGB ausschlaggebend. Wobei sich der Anwendungsbereich des § 447 BGB nicht auf den Verbauchsgüterkauf erstreckt (§ 474 II BGB ), sondern nur auf Kaufverträge an denen sowohl auf Käuferseite als auch auf Verkäuferseite kein Verbraucher beteiligt ist, oder lediglich auf der Verkäuferseite ein Verbraucher steht. Nach der Übergabe befindet sich die Sache regelmäßig im Einflussbereich des Käufers. Entstehen jetzt Mängel an der Sache, soll der Verkäufer dafür nicht mehr einstehen müssen.

Daher: Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe nicht sichtbar, wohl aber im Keime vorhanden sein. Später auftretende Schäden, die nicht ihren Ursprung in einer bereits bei Gefahrenübergang vorhandenen Beschaffenheit haben, bleiben – weil nunmehr im Risikobereich des Käufers- außer Betracht!

Bei der Frage des Gefahrenübergangs beim Versendungskauf stellt sich die Frage der Haftbarkeit beim Selbsttransport durch den Verkäufer. § 447 BGB findet hierbei nur Anwendung auf eine Schickschuld. Fraglich ist, ob § 447 I BGB anwendbar ist, wenn der Verkäufer den Transport selbst oder durch eigene leute ausführt. Nach h.M. (Theorie der Verschuldenshaftung) ist § 447 I BGB auf den Selbsttransprot anwendbar. Mit dem Beginn der Versendung geht die Preisgefahr für unverschuldete Zufälle auf den Käufer über. Für eigenes Verschulden oder ein Verschulden seiner Leute während des Transports hat der Verkäufer jedoch gem. §§ 276,278 BGB einzustehen. Für diese Auffassung spricht, dass es unbillig wäre den Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs tragen zu lassen, obwohl der Käufer die Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort begehrt hat. Zudem darf der Käufer beim Selbsttransport durch den Verkäufer nicht schlechter gestellt werden als bei Transport durch einen vom Verkäufer unabhängigen Transporteur, da er in dieser Konstellation Schadensersatz im Zuge der Drittschadensliquidation erlangen könnte. Eine m.M. stellt auf den Erfüllungsort ab und nimmt an, dass dem Verkäufer keine Versendungspflicht trifft, er somit auch nicht für Verschulden innerhalb der Versendung haften müsste. Die h.M. ist jedoch vorzuziehen, da sie zwar das Risiko, seinem Wunsch entsprechend, auf den Käufer zieht, jedoch die Verschuldenshaftung auch den Verkäufer trifft.

Nun weiter zur Prüfung der Sachmängelfreiheit:

§ 434 I 1 Vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang. Der Begriff der Beschaffenheit kennze…

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Erschienen 12. Februar 2010 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.

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