Der Kaufvertrag – Die Rechte des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache

Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache steht dem Käufer grundsätzlich das Wahlrecht zu: Entweder er lässt den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder er wählt eine Neulieferung. Im folgenden kurz und bündig Voraussetzungen der Rechte bei Lieferung einer mangelhaften Sache:

Nachbesserung (§§437 Nr.1, 439 I 1. Alt BGB)

Voraussetzungen:

Vorliegen eines Sach – oder Rechtsmangels (§§ 434, 435 BGB). Verlangen des Käufers (§ 439 I BGB)

Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich.

Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen wenn:

Unmöglichkeit der Nachbesserung vorliegt (§ 275 BGB) es dem Verkäufer unzumutbar ist Nachzubessern. Unzumutbarkeit liegt vor bei unverhältnismäßigen Kosten der Nachbesserung, in diesem Falle kommt eine Neulieferung (soweit zumutbar und möglich!) in Betracht (§ 439 III BGB).

Ein Verschulden des Verkäufers ist nicht notwendig. Jedoch wird der Verzug der Nachbesserung widerlegbar vermutet. In diesem Fall muss der Verkäufer zusätzlich zur Nachbesserung Ersatz des Verzögerungsschadens leisten (§§ 437 Nr. 1, 280 II, 286 BGB).

Neulieferung (§§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Alt. BGB)

Voraussetzungen:

Ein Sach – oder Rechtsmangel der Sache (§§ 434, 435 BGB) Verlangen des Käufers (§ 439 I BGB)

Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich.

Der Anspruch auf Neulieferung ist ausgeschlossen, wenn:

die Neulieferung Unmöglich ist (§ 275 BGB) die Neulieferung dem Verkäufer unzumutbar ist, insbesondere bei unverhältnismäßigen Kosten.

Ein Verschulden des Verkäufers ist nicht erforderlich. Ist der Verkäufer mit der Neulieferung im Verzug (Verschulden wird widerlegbar vermutet) zusätzlich noch Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 437 Nr. 1, 280 II, 286 BGB).

Rücktritt vom Vertrag (§§ 437 Nr. 2, 323 BGB)

Voraussetzungen:

Ein Sach – oder Rechtsmangel (§§ 434, 435 BGB) der Sache. Achtung: Nicht bei einem geringfügigem Mangel (§ 323 IV 2 BGB)! Verlangen des Käufers nach Nacherfüllung (§ 439 I BGB).

Eine Fristsetzung (§ 323 I BGB) muss erfolgt sein. Bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 BGB), Verweigerung der Nacherfüllung (§ 440 BGB), fehlgeschlagener Nacherfüllung (wird vermutet bei zweitem Versuch, § 440 BGB) und Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 440 BGB) ist die Fristsetzung entbehrlich.

Nach Fristablauf muss die Erklärung des Rücktritts erfolgen (§ 349 BGB). Rechtsfolgen:

Rückgewähr des Erlangten (§ 346 I BGB). Herausgabe von Nutzungen (Achtung: Dies gilt nicht bei Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) BGH VIII ZR 200/05). Ggf. Wertersatz (Achtung: Dies gilt nicht bei Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) BGH VIII ZR 200/05).

Minderung (§§ 437 Nr.2, 441 BGB)

Voraussetzungen:

Ein Sach – oder Rechtsmangel (§§ 434, 435 BGB) Verlangen des Käufers nach Nacherfüllung (§ 439 I BGB)

Eine Fristsetzung…

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Themen: Mangel , Jura , Bgb , Anspruch , Schadensersatz , Kaufvertrag , Rücktritt , Vertrag , Schuldrecht BT , Meinungsstreit , Minderung , Lernen

Erschienen 21. März 2010 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.

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