Der Jubel über die Absetzbarkeit von Prozesskosten kommt wohl zu früh

Es geistert durch Medien und Blogs. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass generell Kosten für Zivilprozesse steuerlich abgesetzt werden können, unter bestimmten Voraussetzungen.

Und diese Voraussetzungen sind es, die die Finanzverwaltung gestalten wird, in ihrem Sinne.

Ein Kriterium des BFH lautet, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen muss.

Wer tagtäglich mit dem Finanzamt zu tun hat, weiß, was derartig schwammige Formulierungen bedeuten: Gar nichts.

Die praktische Abwicklung wird wie folgt aussehen:

Steuerpflichtiger führt einen Prozess, das Jahr 2010 steht zur Erklärung an. Er hat bereits 5.000 EUR eingesetzt und will die jetzt absetzten. Übrigens, er bekommt nicht die 5.000 EUR vom Finanzamt erstattet, diese Belastung würde lediglich sein Einkommen mindern. Bei einen Steuersatz von z.B. 15 % würde sich das mit 750 EUR auswirken.

Aber zurück zum Thema: Die Steuererklärung landet im Finanzamt. Der Beamte sichtet und fragt zurück: “Begründen Sie die hinreichende Aussicht auf Erfolg.” Denn im Steuerrecht muss der Steuerpflichtige den Nachweis führen.

Dem Finanzamt wird die Begründung nicht gefallen und den Bescheid ohne die Prozesskosten erlassen. Also legt der Steuerpflichtige Einspruch ein.

Und nun?

Das Finanzamt kann gemütlich auf den Ausgang des Zivilprozesses warten. Gewinnt der Steuerpflichtige, hat er einen Kostenerstattungsanspruch und es dürfte sich erledigt haben mit seinem steuerlichen Ansatz.

Verliert der Steuerpflichtige, wird das Finanzamt den Ansatz verweigern wegen der fehlenden hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Und wenn der Steuerpflichtige dagegen vorgehen will, landet er…

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Themen: Einkommen , J. Schöne
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 14. Juli 2011 auf http://www.r24.de.

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