Der Jäger und der rheinische Spargel

Zumindest für Jäger in Nordrhein-Westfalen ist Spargel ein Gartengewächs und kein Feldgewächs. Sagt der Bundesgerichtshof.

Die Beantwortung der Frage, ob der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gartengewächses – in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit des Spargels – in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Dabei kann vor allem dem Anteil des feldmäßigen Anbaus des betreffenden Gewächses an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche in dieser Region besondere Bedeutung zukommen.

Hintergrund dieser Entscheidung des BGH war ein Rechtsstreit über den Ersatz von Wildschaden: Der Ersatz des Wildschadens nach § 29 BJagdG ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Freilandpflanzungen von Gartengewächsen betroffen sind und die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Da der klagende Landwirt solche Schutzvorkehrungen nicht getroffen hat, war es in dem BGH-Fall entscheidungserheblich, ob es sich bei dem vom Kläger angebauten Spargel um Gartengewächse handelt oder aber um Feldgewächse, die von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht erfasst werden. Sowohl das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Grevenbroich wie auch in der Berufungsinstanz das Landgericht Mönchengladbach waren zu dem Ergebnis gelangt, dass der Spargelanbau des Klägers als Gartengewächs anzusehen ist. Dem ist der Bundesgerichtshof jetzt gefolgt:

In seinem Urteil vom 8. Mai 1957 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogene Pflanzen ihre hierdurch vermittelte Eigenschaft als Gartengewächse nicht schon dadurch verlieren, dass sie feldmäßig angebaut werden; dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 2 BJagdG. Der BGH hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 aufgenommen und fortgeführt. Er hat dargelegt, dass es durchaus denkbar ist, dass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und dass auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise (herkömmliches) “Gartengewächs zur Feldpflanze” werden kann. Sollte im Gefolge einer nachhaltigen, schon über Jahre andauernden Entwicklung der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen – über das Gebiet eines Landkreises erheblich hinausgehenden – Bereich derart im Vordergrund stehen, dass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt, und kommt dem feldmäßigen Anbau der Pflanze in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zu, so rechtfertigt dies für das betroffene Gebiet die Einordnung eines herkömmlichen…

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Themen: Amtsgericht , Eigenschaft , Pflanzen , Landwirt , Jagdrecht Und Waffenrecht , Jagdrecht

Erschienen 4. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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