Der Jäger und der rheinische Spargel
Zumindest für Jäger in Nordrhein-Westfalen ist Spargel ein Gartengewächs und kein Feldgewächs. Sagt der Bundesgerichtshof.
Die Beantwortung der Frage, ob der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gartengewächses – in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Rechtsstreit des Spargels – in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt
der tatrichterlichen Würdigung. Dabei kann vor allem dem Anteil des feldmäßigen Anbaus des betreffenden Gewächses an der
Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche in dieser Region besondere Bedeutung zukommen.
Hintergrund dieser Entscheidung des BGH war ein Rechtsstreit über den Ersatz von Wildschaden: Der Ersatz des Wildschadens nach § 29
BJagdG ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Freilandpflanzungen von Gartengewächsen betroffen
sind und die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des
Schadens ausreichen. Da der klagende solche
Schutzvorkehrungen nicht getroffen hat, war es in dem BGH-Fall entscheidungserheblich, ob es sich bei dem vom Kläger angebauten
Spargel um Gartengewächse handelt oder aber um Feldgewächse, die von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht erfasst werden. Sowohl das
erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Grevenbroich wie auch in der Berufungsinstanz das Landgericht Mönchengladbach waren zu dem
Ergebnis gelangt, dass der Spargelanbau des Klägers als Gartengewächs anzusehen ist. Dem ist der Bundesgerichtshof jetzt gefolgt:
In seinem Urteil vom 8. Mai 1957 hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien
typischen Anbauweise gezogene ihre hierdurch
vermittelte als Gartengewächse nicht
schon dadurch verlieren, dass sie feldmäßig angebaut werden; dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut sowie aus dem Sinn und
Zweck der Regelung des § 32 Abs. 2 BJagdG. Der BGH hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 aufgenommen und
fortgeführt. Er hat dargelegt, dass es durchaus denkbar ist, dass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer
anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und dass auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise (herkömmliches)
“Gartengewächs zur Feldpflanze” werden kann. Sollte im Gefolge einer nachhaltigen, schon über Jahre andauernden Entwicklung der
feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen – über das Gebiet eines Landkreises erheblich hinausgehenden – Bereich derart im
Vordergrund stehen, dass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt, und kommt dem feldmäßigen Anbau der Pflanze in der
betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zu, so rechtfertigt dies für das betroffene Gebiet
die Einordnung eines herkömmlichen…
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