Der Insolvenzverwalter und die Genehmigungsfiktion bei Lastschriften
Eine im Einziehungsermächtigungsverfahren über das Konto des Schuldners mittels bewirkte Zahlung wird wirksam genehmigt, wenn der mit einem Zustimmungsvorbehalt
ausgestattete vorläufige eine nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. fingierte Genehmigung des Schuldners
entweder nach Ablauf der dort bestimmten Sechs-Wochen-Frist genehmigt oder ihr vor dem Ablauf der Frist zustimmt. Eine solche
Erklärung ist gegenüber dem Schuldner oder der Schuldnerbank (Zahlstelle), nicht aber gegenüber dem Zahlungsempfänger abzugeben.
Eine von dem Schuldner im Lastschriftweg veranlasste Zahlung gilt als genehmigt, wenn ihr der danach bestellte, mit einem
Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Nr. 7 Abs. 4
AGB-Sparkassen a.F. nicht widerspricht.
Im Falle einer Abbuchung aufgrund einer Einziehungsermächtigung liegt die nach § 130 InsO anzufechtende Rechtshandlung in der
Genehmigung des Schuldners, die einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt. Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 130 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 InsO ist der Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Genehmigung ist während dieses
Zeitraums durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK erfolgt. Deren Wirksamkeit war zwar von der Zustimmung
oder Genehmigung seitens des mit einem Zustimmungsvorbehalts ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig. Von einer
solchen ist hier aber auszugehen.
Die Genehmigung ist nicht schon von der Schuldnerin vor der Stellung des Eröffnungsantrags konkludent erteilt worden.
Eine konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig
wiederkehrende Lastschriften etwa aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen handelt. Erhebt der Schuldner in
Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer
angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese
Belastungsbuchung solle Bestand haben. Diese Voraussetzungen lagen in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall jedoch nicht vor,
da der Abbuchung eine einmalige Abrechnung zugrunde lag.
Auch hatte der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter einer Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner nicht
ausdrücklich in rechtswirksamer Weise zugestimmt. Zwar hat dieser in einem Schreiben an die Gläubigerin einer Genehmigung der
Belastungsbuchung durch die Schuldnerin zugestimmt. Eine Zustimmung des Verwalters kann nicht nur für eine ausdrückliche, sondern
auch für eine nur fingierte Genehmigungserklärung des Schuldners erteilt werden. Eine Verfügung der Schuldnerin, welcher der Kläger
zustimmen konnte, liegt in der Genehmigung der seite…
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