Der Informantenschutz bei Mitteilungen von Datenschutzverstößen an die Aufsichtsbehörde durch Beschäftigte
Das hatte über den Schutz von Informanten bei Mitteilungen von Datenschutzverstößen an zu entscheiden. Dem Gericht zufolge
kann ein nur dann
keinen Bestand haben, wenn ein berechtigtes Interesse des von der Mitteilung Betroffenen besteht.
Dem ging das Verlangen der Kläger voraus, vollständige
Einsicht in eine von der Landesbeauftragten für und Informationsfreiheit geführte Akte zu einem Datenschutzkontrollverfahren im Hinblick auf
eine der Klägerinnen erhalten zu wollen und der Aufsichtsbehörde zu verbieten, Dritten Informationen jeglicher Art über dieses
Verfahren zu erteilen.
Da die Aufsichtsbehörde grundsätzlich gehalten sei, die ihr gegenüber gemachten Angaben vertraulich zu behandeln und damit auch keine
Namen preiszugeben, bedürfe es ganz besonderer Umstände, um dagegen berechtigte Interessen ins Feld zu führen.
Solche besonderen Umstände, welche eine Identitätsoffenlegung eines Informanten rechtfertigen könnten, lägen beispielsweise vor, wenn
der wider besseren Wissens den Vorwurf von
Datenschutzverstößen erhebt, wenn seine Eingabe strafbare Beleidigungen, üble Nachreden oder eine falsche Anschuldigung enthält.
Dementsprechend bestünde bei Verleumdungen ein berechtigtes I…
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