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Der Holzklotz-Mord von Oldenburg?

am 03.04.2008 von chris.blog » Jura

Ein Unbekannter wirft einen Holzklotz von einer Autobahnbrücke, der die Windschutzscheibe eines vorbeikommenden Autos durchschlägt und die Beifahrerin tötet. Im Zusammenhang mit diesem Fall, der sich kürzlich in Oldenburg ereignete, und von dem nun ganz Deutschland spricht, ist meist von Mord die Rede. Zu Recht?
Einer der tatbestandlichen Unterschiede zwischen Mord und Fahrlässiger Tötung liegt darin, dass Ersterer Vorsatz voraussetzt und Letztere nur Fahrlässigkeit. Für den Vorsatz indes bedarf es keiner Absicht im Sinne eines erfolgsgerichteten Handelns. Es genügt vielmehr, wenn der Täter den tatbestandlichen Erfolg, hier also den Tod des Opfers, als möglich erkannt und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit geht (vereinfacht gem. der Frank’schen Formel) so: Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter denkt: „Wird schon gutgehen!“, wohingegen er bei Eventualvorsatz meint: „Na, wenn schon!“ Dieses subjektive Komponente des Tatbestands muss sich auf den Tod beziehen.
Ob eine vorsätzliche oder nur eine fahrlässige Tötung vorliegt, hängt damit allein von den Gedanken des Täters ab. Die äußeren Umstände können hierfür nur Indizien sein. Wenn etwa jemand einem anderen mit dem Messer ins Herz sticht, dann lehrt die Lebenserfahrung, dass er um die Gefährlichkeit dieses Tuns wusste. Dann spricht eben alles dafür, dass er den Tod jedenfalls billigend in Kauf nahm (oder sogar als sicher voraussah oder beabsichtigte, worauf es hier aber nicht ankommt). Andererseits ist man gerade bei dem Tötungsvorsatz etwas zurückhaltender, weil es eben eine gewisse Hemmschwelle gibt, welche der Täter überwinden muss, der einen anderen vorsätzlich tötet (sog. Hemmschwellentheorie).
Auf den vorliegenden Fall angewandt …

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