Der Holzhocker bei eBay und die Widerrufsbelehrung
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in
einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe
geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig
für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach
Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
Die in einen eBay-Angebot erteilte Belehrung ist nicht nicht in Textform erfolgt und stellt daher keine dar, die zu einer Widerrufsfrist von
14 Tagen führt. Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht bereits mit dem Erhalt dieser Belehrung, sondern erst mit dem Zugang einer dem
Textformerfordernis entsprechenden Belehrung sowie dem Erhalt der Ware zu laufen.
Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verbraucher vom Unternehmer bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe seiner
Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar, verständlich und unter Angabe des
geschäftlichen Zwecks diejenigen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Art. 240
EGBGB – also in der BGB-Informationspflichten-Verordnung – bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unternehmer dem
Verbraucher dabei insbesondere Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen der Rechtsausübung zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Warenverkäufen im Wege des Fernabsatzes außerdem spätestens bei der Lieferung die in der
BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen in dem dort festgelegten Umfang und der dort vorgesehenen Art und Weise
in Textform mitteilen. Die inhaltlichen Anforderungen an die dem Verbraucher dabei zu gebenden Informationen sind in § 1 Abs. 4 Satz
1 BGB-InfoV geregelt. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht über das Widerrufsrecht kann der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2
BGB-InfoV das in § 14 BGB-InfoV für die Belehrung über das Widerrufsrecht bestimmte Muster verwenden. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen in § 355 Abs. 2 BGB und in den die dortige Regelung ergänzenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn das Muster gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung in Textform verwandt wird.
Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich 14 Tage.
Wird die Belehrung erst…
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