Der Holzhocker bei eBay und die Widerrufsbelehrung

Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.

Die in einen eBay-Angebot erteilte Belehrung ist nicht nicht in Textform erfolgt und stellt daher keine Widerrufsbelehrung dar, die zu einer Widerrufsfrist von 14 Tagen führt. Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht bereits mit dem Erhalt dieser Belehrung, sondern erst mit dem Zugang einer dem Textformerfordernis entsprechenden Belehrung sowie dem Erhalt der Ware zu laufen.

Gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Verbraucher vom Unternehmer bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar, verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks diejenigen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Art. 240 EGBGB – also in der BGB-Informationspflichten-Verordnung – bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unternehmer dem Verbraucher dabei insbesondere Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen der Rechtsausübung zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Warenverkäufen im Wege des Fernabsatzes außerdem spätestens bei der Lieferung die in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bestimmten Informationen in dem dort festgelegten Umfang und der dort vorgesehenen Art und Weise in Textform mitteilen. Die inhaltlichen Anforderungen an die dem Verbraucher dabei zu gebenden Informationen sind in § 1 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV geregelt. Zur Erfüllung seiner Informationspflicht über das Widerrufsrecht kann der Unternehmer gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV das in § 14 BGB-InfoV für die Belehrung über das Widerrufsrecht bestimmte Muster verwenden. Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen in § 355 Abs. 2 BGB und in den die dortige Regelung ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn das Muster gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung in Textform verwandt wird.

Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich 14 Tage. Wird die Belehrung erst…

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Themen: Ebay , Bgb , Fernabsatz , Widerrufsbelehrung , IM Brennpunkt , Rechtzeitig , Internethandel , Widerrufsrecht Ebay
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 21. Oktober 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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