Der Hofladen als Gewerbebetrieb
Wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil – in teilweiser Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden hat, kann ein Hofladen als selbständiger Gewerbebetrieb zu beurteilen sein, wenn über den Laden neben eigenerzeugten Produkten auch Fremdprodukte abgesetzt werden.
Landwirte gehen öfter dazu über, die von ihnen erzeugten Produkte direkt an den Endverbraucher zu vermarkten. Dies geschieht üblicherweise über Marktstand, Verkaufswagen oder Hofladen. Um die Attraktivität der Absatzstellen für den Endverbraucher zu erhöhen, verbreitern die Landwirte ihr Warensortiment um zugekaufte Waren unterschiedlichster Art. Damit verhalten sie sich aber händlertypisch und damit gewerblich. Es stellte sich damit die Frage, ob überhaupt und wenn ja, ab wann die Handelstätigkeit die landwirtschaftliche Tätigkeit infiziert und dort zu einer Umqualifizierung der landwirtschaftlichen Einkünfte führt.
In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall führte der Kläger einen Hofladen, in dem er auch zugekaufte Waren absetzte. Der BFH nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung teilweise zu korrigieren und neue Grenzen für die Annahme eines Gewerbebetriebs festzulegen. Danach ist ein Hofladen dann als gewerblich anzusehen, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500,- € übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Daneben verbleibt es aber bei landwirtschaftlichen Einkünften, soweit der Landwirt eigenerzeugte Produkte ab Hof in nicht eigens hergerichteten Räumen an Dritte verkauft. Der bisherige landwirtschaftliche Betrieb spaltet sich durch die Handelstätigkeit damit in zwei Betriebe auf, einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen.
Im Streitfall wurden die schädlichen Grenzen nicht überschritten, so dass die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen noch zu landwirtschaftlichen Einkünften führte.
Damit gilt für Hofläden zukünftig Folgendes:
Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.
Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51 500 € nachhaltig übersteigt. Fremdprodukte, die im Ra…… » Vollständiger ArtikelThemen: Gewerbesteuer , Hof , Grenzen , Landwirtschaft , Hofladen , www.bättig Landwirt Hofladen.ch
Erschienen 29. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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