Der herabfallende Ast und das parkende Auto…

Eine Stadt haftet nicht für die Beschädigung, die an einem parkenden Auto durch einen herabfallenden Ast entsteht.

Der Kläger des hier vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Falls hatte sein Kfz auf einer schmalen unbefestigten Straße, die an einem der Stadt gehörenden Grundstück vorbeiführt, seitlich abgestellt. Dort wurde es durch einen herabstürzenden Ast beschädigt. Der Baum stand innerhalb des an die Straße angrenzenden verwilderten Grünstreifens etwa vier bis fünf Meter vom Abstellplatz des Fahrzeugs entfernt auf dem stadteigenen Grundstück.

Der Kläger nahm die beklagte Stadt als für den verkehrssicheren Zustand der Straße Verantwortliche und darüber hinaus als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks auf Schadensersatz in Höhe von rund 3.500,00 € in Anspruch.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Potsdam hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt hat das Brandenburgische Oberlandesgericht nun jedoch die Klage abgewiesen, es sah die Stadt gegenüber dem Kläger gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet:

Zwar sei die Stadt für den Zustand der Straße verantwortlich und das umfasse auch die Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumen ausgingen. Allerdings sei der fragliche Baum nicht zu der Straße zu rechnen, weil er aus dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücks nicht heraustrete, sondern in einem breiten Grüngürtel entlang der Fahrbahn einer kleinen, wenig befahrenen Straße stehe.

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Themen: Ast , Landgericht Potsdam , Verkehrssicherungspflicht , Amtshaftung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 2. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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