Strafbarkeit von Rauschtätern
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Nach einer über den Parlamentsspiegel nicht zu verifizierenden Meldung des Nachrichtensenders n-tv hat die Freie und Hansestadt Hamburg im Bundesrat einen Gesetzesvorschlag eingebracht, demzufolge die Strafmilderung gem. § 21 StGB bei Trunkenheit abgeschafft werden soll.
Die Argumentation: 40% der Totschlagsdelikte, ein Drittel der Vergewaltigungen und viele Fälle von sexueller Nötigung würden unter Alkoholeinfluss begangen. Hamburgs Justizsenator Carsten-Ludwig Lüdemann (CDU) meint dazu: “Der selbst verschuldete Rauschzustand darf nicht mehr zu einer Besserstellung gegenüber dem nüchternen Täter führen”.
Also jetzt mal ganz langsam: Aus der Frage, bei wievielen Taten derzeit faktisch die Strafmilderung gem. § 21 StGB zum Tragen kommt lässt sich allein schonmal überhaupt kein fruchtbares Argument für oder gegen § 21 StGB konstruieren. Die Rechtsordnung entscheidet einmal, was sie bestraft wissen will und was nicht - und von da an ist die Realität an diesem Maßstab zu messen.
Man kann sich hier freilich auf den Standpunkt stellen, der Wegfall der Strafmilderung würde soziologisch eine Appellwirkung entfalten, die da sagt: “Täter, lass es! Dass du dich vorher betrinkst, wird auf deine Strafe keinen Einfluss haben!”. Vielleicht versteht aber auch der Täter diesen Appell nur so, dass, wenn sich seine Trunkenheit ja doch nicht zu seinen Gunsten auswirkt, er sich das Geld für den Alkohol sparen kann und die Tat dann eben gleich nüchtern vollbringt. Oder er wird in seinem Milieu erst gar nicht erreicht von irgendwelchen rechtlichen Appellen.
Und dann wäre da noch die Kleinigkeit mit dem Schuldprinzip, welches da besagt dass sich die Strafe nach der Schuld des Täters zu richten hat. Sollte ein zur Zeit seiner Tat betrunkener Täter gleich einem nüchternen Täter bestraft werden, würde seiner tatsächlich verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit jedoch nicht Rechnung getragen. Und da das Schuldprinzip in Deutschland verfassungsrechtlich verankert ist, lässt es sich auch nicht durch einfachgesetzliche Rechtsänderungen nicht überwinden. Ein entsprechendes Gesetz wäre vielmehr schlicht verfassungswidrig und würde vom Bundesverfassungsgericht früher oder später für nichtig erklärt.
Auch bei der “Besserstellung” des sich absichtlich betrinkenden Täters, dem es gerade auf die Strafmilderung ankommt, handelt es sich dabei mitnichten um ein besonders neues, besonders akutes oder besonders modernes Problem in der Rechtsgeschichte. Rechtswissenschaftler und Gerichte haben zur Lösung dieses Konflikts zwischen Schuldprinzip und den rechtspolitischen Erwägungen nicht umsonst das Institut der “actio libera in causa” (a.l.i.c.) erschaffen. Dabei geht es - grob gesagt - um die Vorverlagerung des für die Strafzumessung maßgeblichen Zeitpunktes. Soweit man mit diesen Konstruktionen versucht, den Anwendungsbereich der §§ 20, 21 StGB einzuengen bleibt freilich auch insoweit stets die Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Schuldprinzip zu prüfen, das in diesen einfachgesetzlichen Normen ja gerade seinen Ausdruck findet.
So kommt es auch, dass von den vielgestaltigen Formen der a.l.i.c. auch nur die sog. “Tatbestandslösung” verfassungsrechtlich wirklich unbedenklich ist. Dabei wird nicht die unmittelbare Erfolgsverursachende Handlung zum Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit gewählt, sondern das im Zeitpunkt vollständiger Schuldfähigkeit vorgenommene Versetzen in den Rauschzustand. Hat der Täter bereits zu diesem Zeitpunkt den Vorsatz, später im Rausch den Erfolg (also etwa den Tod eines Menschen oder eine Körperverletzung) herbeizuführen, kann ihm dies später vorgeworfen werden. Er wird dann also - um im Beispiel zu bleiben - wegen Totschlags bestraft, weil er sich wissentlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt und damit einen Kausalverlauf herbeigeführt hat, der schließlich zum Tod eines Menschen geführt hat. Im Ergebnis sind also die Probleme, die der Hamburger Justizminister zu lösen vorgibt, auf der Ebene des einfachen Rechts bereits gelöst. Und die darüber stehende Grundfrage, wie viel Zurechnungsfähigkeit es beim Täter für seine Strafbarkeit bedarf, ist verfassungsrechtlich klar beantwortet und steht dem einfachen Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zur Disposition.
Anders, als ein politisches Manöver ohne jegliche Sachsubstanz kann man den Vorstoß Hamburgs also kaum nennen.
Schämen Sie sich, Herr Lüdemann!
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 23. September 2006 auf http://www.unfehlbar.net.
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