Der Halter

Im vorliegenden Allgemeinen Verwendungsvertrag bedeutet der Ausdruck “Halter” sowohl den Halter selbst als auch seinen eventuellen Verfügungsberechtigten. [Quelle: Anlage 2 zum Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen]

Gut zu wissen, daß der Halter Halter im Sinne des Vertrags ist. Und der Nicht-Halter. Der ist auch Halter. Aber nur, wenn er verfügungsberechtigt ist.

Um das ganze noch zu verdeutlichen:

Als Halter […] ist die Person zu verstehen, die […] die Verantwortung für die Instandhaltung […] trägt […]. [Quelle: Ausfüllhilfe Formular “nationales Fahrzeugeinstellungsregister (D), S. 14]

Der Halter ist also auch der Instandhalter. Logisch. Ich erspare einmal die Definition des Halters im Sinne des Gesetzes für den Eisenbahnverkehr. Damit wird es nämlich auch nicht klarer.

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Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 12. Februar 2008 auf http://kleinblog.com/.

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