Der gutgläubige Zweiterwerb der Hypothek

Der obige Titel ist wohl eines der Schlagworte schlechthin, welches selbst den eifrigen Examenskanditaten Schweiß auf die Stirn treiben kann. Der Grund ist nicht darin zu suchen, dass die Hypothek und der gutgläubige Erwerb derselben eine derart diffizile Materie sind, sondern vielmehr darin, dass die meisten Studenten in Vorlesung und Vorbereitung das Immobiliarsachenrecht zu umgehen versuchen. Dieser Beitrag soll helfen, die Scheu vor dieser Materie abzulegen.

Grundsätzliches Was ist unter Erst- und Zweiterwerb zu verstehen? Der Begriff Ersterwerb meint die Einräumung einer Hypothek. Dies geschieht regelmäßig durch rechtsgeschäftliche Bestellung (§§ 873 I, 1113 I ff BGB), kann aber auch durch richterliche Anordnung (§128 ZVG) kraft Gesetzes (§ 1287 S.2, § 848 II 2 ZPO) oder im Wege der Zwangsvollstreckung entstehen. Zweiterwerb hingegen meint die Übertragung einer bereits bestellten Hypothek.

Der gutgläubige Ersterwerb Eine der Voraussetzungen zur wirksamen Bestellung einer Hypothek ist Einigung des Berechtigten, § 873 I BGB. Berechtigter ist im Normalfall der Grundstückseigentümer. Ebenso kann aber auch eine Person handeln, deren Vorgehen durch Einwilligung oder Genehmigung, § 185 BGB, gedeckt ist. Wenn das Tatbestandsmerkmal der Berechtigung also fehlt, müssen wir im Gutachten prüfen, ob gutgläubiger Ersterwerb (weil Bestellung) in Frage kommt. Dieser richtet sich, da die Hypothek ein dingliches Recht ist, nach § 892 BGB. Die Anwendung dieser Norm wirft in der Regel keine schwer beherrschbaren Probleme auf und soll hier nicht Gegenstand des Beitages sein. Eine ordentliche Sumtion unter die Norm ist hier zumeist zielführend.

Der gutglübige Zweiterwerb Der gutgläubige Zweiterwerb ist in unterschiedlichen Konstellationen vorstellbar. Voraussetzung ist jedoch stets, dass irgendetwas beim Ersterwerb schiefgegangen ist. Wenn man beim Ersterwerb also die Berechtigung bejaht oder eine fehlende durch den guten Glauben überwunden wird und der Rechtserwerb gelungen ist, kann keine Konstellation des gutgläubigen Zweiterwerbs vorliegen. Dies ist vielmehr nur in folgenden Fällen denkbar.

1. Die Forderung ist wirksam entstanden, die Hypothek aber nicht. 2. Die Forderung ist nicht wirksam entstanden, dafür aber die Hypothek. 3. Weder Forderung noch Hypothek sind wirksam entstanden. 4. Forderung und Hypothek sind zwar wirksam entstanden, Forderungs- und Hypothekenglaübiger sind aber personenverschieden.

Bevor nun die Fälle behandelt werden, möchte ich kurz in Erinnerung rufen, wie eine bereits bestellte Hypothek übertragen wird. Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsrecht. Daher ist es eng mit der zu sichernden Forderung verbunden. Daher ist die Übertragung kein selbständiges Rechtsgeschäft, sondern folgt der Forderung, welche gemäß § 398 BGB übertragen wird, nach § 1153 BGB. Die Hypothek ist also Nebenrecht, die Ford…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Zpo , Gutachten , Genehmigung , Zvg , Examensvorbereitung , Verschiedenes , Lerntipps , Schon Gelesen , Fallbearbeitung Und Methodik , Für Die Ersten Semester
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 5. Januar 2012 auf http://www.juraexamen.info.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

BVerwG 3 C 38.09 - Urteil

Bundesverwaltungsgericht | 12. Oktober 2010 — Auslegung eines Feststellungsbescheides; Ausstattungsforderung; Beurteilungszeitpunkt; Enteignung; Entwertung einer Forderung; Erb…

Die Vormerkung – Gutgläubiger Erst- und Zweitwerwerb

Juraexamen.info | 26. Januar 2012 — Da mein letzter Beitrag im Sachenrecht über den gutgläubigen Zweiterwerb der Hypothek sehr gut von euch aufgenommen worden ist,…

Landrecht im schwäbisch-fränkischen Wald

InsoBlog.de | 27. September 2007 — Wenn Hilfskräfte die Vollstreckung für die Kommunen und Landratsämter betreiben, werden nach meiner Beobachtung Formalien nicht…

Eine Absurdität ersten Ranges

Der Katzenkönig | 5. Dezember 2011 — (Ein Blogeintrag für Juristen.) Irgendwo in den unendlichen Weiten des Internets gibt es ein Forum, in dem jedermann jede bel…

Gartenzwerge in der Rechtswissenschaft

Kleinblog | David Klein | 6. Oktober 2009 — Gehört ein Gartenzwerg eigentlich in den Haftungsverband der Hypothek? Was als Frage für die Wissenschaft merkwürdig anmutet, war …

Eigentümergrundschuld Becker Info: BGH: Der Löschungsanspruch des Gläubigers eines nachrangigen Grundpfandrechts ist nur manchmal insolvenzfest

InsoBlog.de | 17. März 2007 — Wenn das Grundstück wertvoll ist und die erstrangigen Grundschulden nicht mehr valutieren, sind die Begehrlichkeiten der nachra…

Zwangssicherungshypothek für eine GbR

Rechtslupe | 6. Dezember 2011 — Die Vertretungsverhältnisse einer GbR können auch bei der späteren Löschung einer von ihr erwirkten Zwangssicherungshypothek mi…

Sachenrecht II - Referat “Sicherungshypothek”

JuraTube | 17. Juli 2006 — BGH WM 197, 972 f. (S. 217 Reader) ??? Führt bei der Bestellung einer Gesamthypothek an zwei Miteigentumsteilen die Unwirks…

Grenzen der Deregulierung

Panorama | 17. Juli 2007 — Telefon-, Verkehrs- und Postwesen sind in der EU privatisiert worden. Die Idee dahinter ist verständlich. Allerdings handelt es si…

Teurer Spaß zu Weihnachten

Stuttgart Inkasso | 23. Dezember 2009 — In einer neuen Forderungssache habe ich den Schuldner, eine Firma, kurzfristig noch angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert.…