Der gutgläubige Erwerb

Grundsätzlich kann und darf jedermann das Eigentum an seinen Sachen auf andere übertragen (sog. Übereignung). Erscheint das noch selbstverständlich, mag man sich über eine andere Regelung des deutschen Rechts zunächst wundern: Das Eigentum an Sachen, die einem nicht gehören, darf man ohne Zustimmung des Eigentümers zwar nicht auf andere übertragen; man kann es aber.

Beispiel: X verkauft dem gutgläubigen Y eine von Z geliehene Axt. Nachdem er den Kaufpreis erlangt hat, gibt er die Axt an Y heraus und überträgt ihm das Eigentum daran. Z kann die Axt später nicht von Y herausverlangen, weil Y nun Eigentümer derselben ist. (Natürlich hat Z Ansprüche gegen X und kann insbesondere den Kaufpreis herausverlangen.)

Diese Regelung findet ihren Vorläufer bereits im deutschen Mittelalter. Die sog. Fahrhabe (die beweglichen Sachen) konnte seinerzeit formlos übereignet werden. Entließ X eine Sache aus seiner Gewere (was in etwa das meint, was wir heute Besitz nennen, also das „tatsächliche Haben“, das nicht mit dem Eigentum verwechselt werden darf, das seinerseits ein umfassendes Recht an einer Sache darstellt), indem er sie Y gab, und gab Y diese Sache dann an Z weiter, so konnte X sich nur an Y halten und nicht an Z (Hand wahre Hand). Ausgangspunkt für, wie wir das heute nennen würden, zivilrechtliche Schritte, aber auch für die seinerzeit damit noch verbundenen, wie wir das heute nennen würden, strafrechtlichen Sanktionen war nicht die Verletzung des Eigentums, sondern immer nur der Bruch des Gewere.

Vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlichen Strukturen und der häufig fehlenden Möglichkeit, Eigentumsverhältnisse zu prüfen, hatte das Prinzip Hand wahre Hand durchaus seine Berechtigung, und so hielt es sich mancherorts bis in das 16. Jahrhundert, während in Europa etwa seit dem Jahr 1100 grundsätzlich mehr und mehr altes römisches Recht die geltenden Rechtsordnungen verdrängte oder zumindest modifizierte (Rezeption), das einen gutgläubigen Erwerb so nicht kannte.

Und heute? Die Möglichkeit, Eigentum an Sachen zu erlangen, die der Verfügende ohne oder sogar gegen den Willen des Eigentümers übereignet, ist eine Kombination von Gedanken des germanischen und solchen des römischen Rechts.

Das römische Recht kannte die rei vindicatio, die auch heute im BGB verankerte Vindikation. Hierunter ist das Recht des Eigentümers zu verstehen, seine Sache von jedermann heraus zu verlangen, der diese Sache besitzt, ohne ein Recht zum Besitz zu haben (das sich zum Beispiel aus einer Leihe oder einem Mietverhältnis ergeben kann). Anders als nach dem Grundsatz Hand wahre Hand konnte Y im oben genannten Beispiel nach römischem Recht also durchaus einem Herausgabeanspruch des Z ausgesetzt werden. Allerdings wäre die Sache nach recht kurzer Zeit auf Grund des Besitzes auch in das Eigentum des Y übergegangen (sog. Ersitzung; eine solche gibt es im deutschen Recht auch heute). Vo…

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Themen: Verfügung , Besitz , Prinzip , Jedermann , Axt , Eigentum , Bösgläubigkeit , Guter Glaube , Juristerei , Übereignung , Herausgabeanspruch , Gutgläubigkeit , Gewere , Hand Wahre Hand , Vindikation
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 27. Oktober 2011 auf http://katzenkoenig.net.

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