Der Grüne Punkt - Markenrecht vs. Kartellrecht vor dem EuGH

Der Grüne Punkt hat Rechtsmittel eingelegt gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) vom 24 Mai 2007. Darin hatte das Gericht festgestellt, dass der Grüne Punkt seine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, indem er von seinen Lizenznehmern auch für solche Verpackungen eine Lizenzgebühr gefordert habe, auf denen zwar der Grüne Punkt aufgedruckt war, die aber nicht vom DSD entsorgt wurden, sondern von einem Wettbewerber. Die Entscheidung betrifft eine Beschwerde verschiedener Wettbewerber an die Europäische Kommission im Jahr 1999. Sie hatten geltend gemacht, dass DSD auf diese Weise einen effektiven Wettbewerb behindere. Wenn die Unternehmen sowieso an den Grünen Punkt zahlen müssten, hätten Sie keinen Grund, einen Teil ihrer Verpackungen über einen anderen Entsorger einer Verwertung zuzuführen. Der Knackpunkt an der Sache ist, dass die Unternehmen nicht für die Entsorgung bzw. dafür zahlen, dass ihre Verpackungen in gesetzmäßiger Weise einer Verwertung zugeführt werden, sondern nur dafür, dass sie den Grünen Punkt auf auf ihre Verpackungen drucken dürfen. Mit anderen Worten, sie zahlen nur für die Marke. Die Marke steht entsprechend auch nur dafür, dass für diese Verpackung ein Beitrag an den Grünen Punkt gezahlt worden ist. Der Vorteil für die Unternehmen lag darin, dass der Grüne Punkt das einzige anerkannte flächendeckende Sammel- und Verwertungssystem nach § 6 Abs. 3 der VerpackungsVO betrieb, das in der Lage war, den Unternehmen einen "Persilschein" auszustellen. Denn der Grüne Punkt hatte gegenüber den jeweils zuständigen Länderministerien den Nachweis geführt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Anteil aller von ihm lizenzierten Verpackungen in der vorgeschriebenen Weise einer Verwertung zugeführt worden war (so. Mengenstromnachweis). Mit anderen Worten: Wer beim Grünen Punkt unterschrieb, war gegenüber staatlichen Stellen von der Pflicht befreit, einen eigenen Nachweis darüber zu führen, dass seine Verpackungen im gesetztlich vorgeschriebenen Mindestmaß einer Verwertung zugeführt worden waren. Wer bei anderen Unternehmen unterschrieb, war zumindest rechtlich noch in der Pflicht (auch wenn diese Unternehmen das idR für den Kunden übernahmen). Hätte sich der Grüne Punkt durchgesetzt, so hätten die Unternehmen nur dann einen Teil ihres Verpackungsaufkommens über einen Wettbewerber entsorgen können, wenn sie auf diese Verpackungen keinen "Grünen Punkt" aufgedruckt hätten. Das hätte für die Unternehmen nicht nur erhebliche Mehrkosten für unterschiedliche Verpackungen bedeutet (Rn. 49 der Entscheidung), sondern auch eine logistische Meisterleistung erfordert. Produkte und deren Verpackungen sind nicht statisch, sondern wandern im freien Warenverkehr. Auf der anderen Seite hatte der Grüne Punkt berechtigte Sorge zu der Annahme, dass Verpackungen, auf den der Grüne Punkt aufgedruckt war, zwangsläufig…

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Themen: Deutschland , Marke , Landbell , Vertrag , Duales System Deutschland

Erschienen 31. August 2007 auf http://servicemarks.blogspot.com/.

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