Der große Senat hat getagt

Der große Senat der Familiensenate des OLG Frankfurt/Main hat am 21.06.10 getagt und folgende, nicht nur für diesen OLG Bezirk interessante Beschlüsse zum FamFG gefasst

1. Auswirkungen des Wegfalls des Prinzips der Waffengleichheit für die Frage der Anwaltsbeiordnung in Nichtstreitsachen

Die Beiordnung von Anwälten soll großzügig gehandhabt werden (vgl. BGH, FamRZ 2009, 857).

2. Umgang mit Rechtsmitteln, die beim falschen Gericht eingelegt wurden, weil (eventuell unter Bezugnahme auf Geimer) fälschlich neues Recht angewandt wurde

Nach der Entscheidung des BGH, XII ZR 50/08 (FamRZ 2010, 357) und den nachfolgenden Entscheidungen des BGH soll nicht mehr großzügig Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn vom Anwalt fälschlich neues Recht angewandt und das Rechtsmittel beim Amtsgericht eingelegt wird.

3. Belehrung über die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen

Es ist keine Belehrung erforderlich, da § 39 FamFG nur die Belehrung über statthafte Rechtsmittel vorsieht.

4. Förmliche Zustellung der Rechtsmittelschrift

Die förmliche Zustellung wird vom OLG veranlasst. Die Amtsgerichte sollen die Akten mit der Rechtsmittelschrift unverzüglich an das OLG weiterleiten.

5. Kostentragungspflicht bei Rücknahme des Rechtsmittels nach § 84 FamFG

Die Kostenentscheidung erfordert eine Billigkeitsprüfung, vergleichbar mit der Prüfung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG des alten Rechts.

6. Erforderlichkeit der Ergänzungspflegerbestellung für Kinder unter 14 Jahren

Eine Ergänzungspflegerbestellung ist nicht in jedem Verfahren zwingend erforderlich. In Kindschaftssachen und in Abstammungssachen kann sich ausnahmsweise ein Bedarf für die Bestellung eines Ergänzungspflegers ergeben. In der Regel genügt ein Verfahrensbeistand.

7. Beschwerde in Unterbringungsverfahren betreffend Minderjährige

Entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 57 FamFG ist die Beschwerde aufgrund der Verweisung auf die in Unterbringungssachen Volljähriger geltenden Vorschriften auch gegen einstweilige Anordnungen statthaft.

8. Verfahrensbeistand

Die Beiordnung muss in der 2. Instanz nicht wiederholt werden. Der Umfang der Beiordnung gilt fort, kann jedoch verändert werden. Es sind Rechtsbeschwerden eingelegt gegen OLG - Entscheidungen, die die Pauschale pro Kind gewährt haben. Die Entscheidung des BGH soll abgewartet werden.

9. Anzuwendendes Recht bei Abtrennung des Versorgungsausgleichs und gleichzeitiger Fortführung des Verfahrens

Es ist neues Recht anzuwenden. Die Bedenken einiger Versorgungsträger werden nicht geteilt, der 6. Familiensenat hat entsprechend entschieden. (Siehe auch Ziffer 22.)

10. Anwendung des § 155 FamFG in 2. Instanz

Das Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG gilt sinngemäß auch in der 2. Instanz.

11. Umfang und Grenzen der Tä…

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Themen: Anwalt , Famfg , Olg Frankfurt , Hopper
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 28. Juli 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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